Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Bundesweite Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit bei Masttieren für das zweite Halbjahr 2019 veröffentlicht

Datum: 31.03.2020

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat heute (31.03.2020; 15 Uhr) im Bundesanzeiger die bundesweiten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit für Rinder, Schweine, Hühner und Puten für das zweite Halbjahr 2019 (01. Juli – 31. Dezember 2019) gemäß § 58c Arzneimittelgesetz veröffentlicht.

Gemäß Arzneimittelgesetz müssen Tierhalter ab einer bestimmten Bestandsgröße halbjährlich die Bezeichnung der angewendeten Antibiotika, die Anzahl und Art der gehaltenen und behandelten Masttiere, die Anzahl der Behandlungstage sowie die insgesamt angewendete Menge von Antibiotika ihrer zuständigen Überwachungsbehörde melden. Die Meldung erfolgt an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (www.hi-tier.de). Aus den Meldungen wird mittels der Formel „Anzahl behandelter Tiere multipliziert mit der Anzahl Behandlungstage dividiert durch die durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr“ für jeden Betrieb und jede Nutzungsart gemäß Arzneimittelgesetz der betriebsindividuelle halbjährliche Therapiehäufigkeitsindex ermittelt.

Aufgrund des § 58d des Arzneimittelgesetzes ist der Tierhalter verpflichtet, seine betriebsindividuelle Kennzahl, die ihm von seiner Überwachungsbehörde mitgeteilt wurde, mit den jeweiligen bundesweiten Kennzahlen zu vergleichen.

Tierart / NutzungsartKennzahl 1: MedianKennzahl 2: Drittes Quartil
Mastkälber bis 8 Monate02,773
Mastrinder älter als 8 Monate00
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht2,68610,099
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht0,4213,838
Masthühner19,97230,620
Mastputen17,02029,703

Vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlichte Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit. Quelle: Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere.

Liegt der Betrieb über dem Median aller Betriebe (also über Kennzahl 1), muss der Tierhalter zusammen mit seinem Tierarzt die Ursachen dafür ermitteln und ggf. Maßnahmen ergreifen, die zur Reduzierung der Antibiotikaverwendung führen. Sofern der Betrieb mit seiner betriebsindividuellen Kennzahl über dem dritten Quartil (der Kennzahl 2) liegt, muss der Tierhalter innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen zu den Therapiehäufigkeiten im Bundesanzeiger einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und diesen der zuständigen Überwachungsbehörde vorlegen. Die Behörde prüft den Plan und kann ggf. Änderungen anordnen und weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene, der Gesundheitsvorsorge oder der Haltungsbedingungen verlangen. Im Extremfall kann sogar das Ruhen der Tierhaltung angeordnet werden.

Die Kennzahlen ermöglichen keine Aussage über die durchschnittliche Anzahl der Behandlungstage pro Tier je Halbjahr und sind auch nicht geeignet, einen Vergleich der Anwendungshäufigkeiten zwischen den einzelnen Tier- und Nutzungsarten zu beschreiben.

Ausgabejahr 2020
Datum 31.03.2020

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