Freistellung von der Zulassungspflicht für Tierarzneimittel für bestimmte Heimtiere – Hinweise zur Antragstellung

Für die Bearbeitung von Anträgen zur Freistellung von der Zulassungspflicht stellt das BVL Zeitfenster zur Verfügung. Diese sollten rechtzeitig vor der geplanten Antragstellung abgesprochen werden.

Datum: 21.08.2024

Für Arzneimittel für bestimmte Heimtiere gelten gemäß § 4 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) Ausnahmen von der Zulassungspflicht. Die Freistellung von der Zulassung muss vom BVL genehmigt werden.

Um eine möglichst reibungslose und den Bearbeitungskapazitäten des BVL entsprechende Antragsbearbeitung zu gewährleisten, stellt das BVL Zeitfenster für die Antragstellung zur Verfügung. Antragsteller sollten spätestens einen Monat vor der geplanten Einreichung eines Freistellungsantrages per E-Mail an tam-freistellung@bvl.bund.de beim BVL anfragen, ob für den gewünschten Zeitraum ein Zeitfenster für die Antragsbearbeitung zur Verfügung steht.

Soweit dies der Fall ist, wird dann ein entsprechendes Zeitfenster zugeteilt. Soweit kein Zeitfenster für den gewünschten Zeitraum mehr zur Verfügung steht, muss ein späteres Zeitfenster in Anspruch genommen werden. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass für Heimtierarzneimittel, die bereits nach § 60 Arzneimittelgesetz übergangsweise in Verkehr gebracht werden, eine Freistellung rechtzeitig vor Ablauf des Übergangszeitraums nach Art. 152 Abs. 2 Verordnung (EU) 2019/6 am 28. Januar 2027 beantragt werden sollte, um ein weiteres rechtmäßiges Inverkehrbringen sicherzustellen.

Ein Antrag auf Freistellung von der Pflicht zur Zulassung ist elektronisch unter Nutzung des vom BVL bereitgestellten Antragsformulars zu stellen.

Weiterführende Informationen:

Informationen des BVL zur Antragstellung finden Sie hier.

Ausgabejahr 2024
Datum 21.08.2024

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
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