Notfallzulassungen oft letzte Möglichkeit zum Schutz vor Ernteausfall
Schaderreger-Bekämpfung, wenn andere Optionen ausgeschöpft sind
Datum: 03.06.2025
Zulassungen für Notfallsituationen sind ein wichtiges Instrument im Pflanzenschutz. Dass sie oftmals die letzte Möglichkeit sind, große Ertragseinbußen in bestimmten Kulturen abzuwehren, hat zuletzt das vermehrte Auftreten der Schilf-Glasflügelzikade gezeigt. In den vergangenen Wochen hatte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter anderem verschiedene Notfallzulassungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Zuckerrüben, Kartoffeln und Gemüsearten wie Möhren, Roter Bete und Kohlen erlassen.
Das Problem: Zur Bekämpfung von Glasflügelzikaden als Überträger bakterieller Krankheitserreger sind in den Kulturen keine Pflanzenschutzmittel regulär zugelassen. Es drohten massive Ernteausfälle bis hin zum Totalverlust, mit Folgen für die Versorgungssicherheit. Ist eine Gefahr für die Gesundheit und den Schutz von Kulturpflanzen nicht anders abzuwenden, kann das BVL das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung für maximal 120 Tage zulassen. Rechtsgrundlage für diese besondere Art der Zulassung ist der Artikel 53 der Verordnung (EG) 1107/2009, der europäischen „Pflanzenschutzmittel-Verordnung“, in Verbindung mit § 29 deutschen Pflanzenschutzgesetzes.
Diese Notfallzulassungen werden bewilligt, wenn das aktuelle Aufkommen bestimmter Schadorganismen mit den zugelassenen und verfügbaren Pflanzenschutzmitteln oder alternativen Verfahren nicht mehr bekämpft werden kann. Ursachen können Resistenzentwicklungen, der Wegfall von Wirkstoffen auf EU-Ebene oder neu auftretende und sich schnell ausbreitende Schadorganismen sein – wie jüngst die Schilf-Glasflügelzikade.
Das BVL kann die Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder eines Mittels, das zuvor nur in einer anderen Kultur zugelassen war, also vorübergehend erlauben. Notfallzulassungen sind somit ein wichtiges Instrument, um akute Probleme des Pflanzenschutzes durch die schnelle Bereitstellung von Pflanzenschutzmitteln zu entschärfen und die betroffenen Kulturpflanzen wirkungsvoll zu schützen. „Sie sind natürlich keine Dauerlösung“, so Dr. Thomas Schneider, Leiter der Abteilung Pflanzenschutzmittel im BVL, „aber eben oft das letzte Mittel, bis Forschung und Entwicklung andere Wege zur Bekämpfung des jeweiligen Schaderregers gefunden haben.“ Anträge auf Notfallzulassung können Verbände, Behörden und Herstellerfirmen von Pflanzenschutzmitteln stellen. Das BVL arbeitet bei seiner Entscheidung eng mit anderen Behörden wie z.B. den Pflanzenschutzdiensten der Bundesländer zusammen. Das gewährleistet, dass sich die Notfallzulassungen eng am tatsächlichen Bedarf orientieren und sich als Baustein in die Bekämpfungsstrategie einfügen.
Auch bei Notfallzulassungen stellt das BVL sicher, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird. Eventuelle Risiken für den Naturhaushalt werden durch spezifische Auflagen und Anwendungsbestimmungen minimiert, beispielsweise Mindestabstände oder die Ausbringung mit verlustmindernder Technik.
Hintergrund:
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist eine eigenständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Das BVL ist für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Tierarzneimitteln und gentechnisch veränderten Organismen in Deutschland zuständig. Im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit übernimmt es umfassende Managementaufgaben und koordiniert auf verschiedenen Ebenen die Zusammenarbeit zwischen dem Bund, den Bundesländern und der Europäischen Union.
Ausgabejahr
2025
Datum
03.06.2025
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