Hintergrundinfo: Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln über das Internet

Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und zur Überwachung sowie Hinweise für Verbraucher

Datum: 14.10.2008

Unter welchen Bedingungen dürfen Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland auf den Markt gebracht werden?

Lebensmittel dürfen in Deutschland ohne amtliche Prüfung, Zulassung oder Mitteilung an eine Behörde auf den Markt gebracht werden. Lebensmittel müssen dabei dem geltenden Recht entsprechen. Für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist der Hersteller oder Händler selbst verantwortlich. Nahrungsergänzungsmittel (NEM) sind rechtlich zwar als Lebensmittel anzusehen, spätestens bei Markteinführung eines NEM muss dies aber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitgeteilt werden. Das BVL erhält ein Etikett des Produkts und leitet dieses zusammen mit weiteren Daten zum NEM an die Ministerien für Ernährung bzw. Verbraucherschutz der Bundesländer weiter. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Lebensmittelüberwachung können die Bundesländer prüfen, ob ein neues NEM dem bestehenden Recht entspricht und verkauft werden darf.

Dieses so genannte Anzeigeverfahren wurde 2005 eingeführt und sah keine rückwirkende Anzeige von NEM vor, die vor diesem Zeitpunkt bereits auf den Markt gebracht worden waren. Ändert ein Hersteller die Zusammensetzung eines Produkts oder dessen Etikett, so ist dies dem BVL anzuzeigen. Dies gilt auch für Produkte, die bereits vor 2005 auf dem Markt waren. Werden NEM nicht mehr vertrieben, so erhält das BVL davon nur unvollständig Kenntnis. Das BVL und die für die Überwachung zuständigen Bundesländer besitzen daher keine vollständige Übersicht der derzeit am Markt befindlichen NEM.

Welchen Vorschriften unterliegen Nahrungsergänzungsmittel?

Nahrungsergänzungsmittel unterliegen als Lebensmittel den allgemeinen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft. Insbesondere ist die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel zu beachten, die auf der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beruht.

Was gilt für den Onlinevertrieb?

Nahrungsergänzungsmittel, die diesen Vorschriften genügen und die dem BVL angezeigt wurden, können ohne Einschränkung in Deutschland vertrieben werden. Der Vertriebsweg spielt dabei keine Rolle. Ein Verkauf über Onlineshops ist somit möglich. Solange die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, ist es unerheblich, in welchem Mitgliedstaat der EU der Onlineshop seinen Sitz hat, da in der Europäischen Union freier Warenverkehr gilt.

Ist ein Onlineshop nicht in der Europäischen Union beheimatet, so handelt es sich beim Versenden der Ware um eine Einfuhr. Bei diesen Shops ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass die Produkte nicht dem in Deutschland geltenden Recht entsprechen. Die Produkte könnten beispielsweise nur den Vorgaben des Landes entsprechen, in dem der Shop sitzt und nicht denen der EU. Einzelne Vertreiber von NEM wählen als Firmensitz eine Scheinadresse in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, um einer möglichen Strafverfolgung in der EU zu entgehen. Direkt vom Verbraucher über das Internet zu bestellende NEM gelangen nicht in Deutschland in den Handel, so dass sie in der Regel von der Lebensmittelüberwachung der Bundesländer nicht erfasst werden.

Was ist bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft zu beachten?

Werden NEM im Internet bestellt und aus Ländern außerhalb der EU (z. B. Schweiz, USA) nach Deutschland geschickt, so kann die Ware beim Überschreiten der Grenze vom Zoll kontrolliert werden. Besteht ein Verdacht, dass Produkte nicht dem geltenden Recht entsprechen, so kann der Zoll die Ware anhalten und auf Kosten und Gefahr des Händlers der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde vorführen. Einfuhrfähige Ware muss gegebenenfalls vom Empfänger verzollt werden. NEM, die nicht einfuhrfähig sind, werden vernichtet oder müssen wieder ausgeführt werden.

Wer ist für die Überwachung zuständig?

Über die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften wachen in Deutschland die Bundesländer. Die Mitarbeiter der Lebensmittel- und Veterinärüberwachung kontrollieren vom Bauernhof bis zum Supermarkt über die gesamte Lebensmittelkette hinweg die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen. Grundsätzlich umfasst diese Überwachung auch Onlineshops, die ihren Sitz in Deutschland haben.

Bei Onlineshops, die nicht in Deutschland beheimatet sind, ist der entsprechende Staat für die Überwachung zuständig, in dem möglicherweise andere Bestimmungen gelten.

Liegt eine begründete Verbraucherbeschwerde vor, so kann ein NEM innerhalb der EU auch grenzüberschreitend beanstandet werden. Hierzu muss die Lebensmittelüberwachung in Deutschland feststellen, dass von einem Lebensmittel gesundheitliche Risiken ausgehen können oder es in anderer Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. In diesem Fall sendet die deutsche Behörde ihre Laborergebnisse und Gutachten über das BVL an die zuständigen Behörden im jeweiligen Herkunftsstaat des Lebensmittels. Die dann vor Ort getroffenen Maßnahmen werden in der Regel von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates oder Drittlandes dem BVL mitgeteilt und vom BVL an die Bundesländer weitergeleitet.

An wen können Verbraucher sich bei begründeten Beschwerden über NEM wenden?

Können Verbraucher Hinweise auf NEM oder andere Lebensmitteln geben, die gesundheitliche Beschwerden hervorrufen oder nicht der Rechtsetzung entsprechen, so sollten sie sich an die zuständige Behörde für Lebensmittelüberwachung wenden. Die Überwachungsämter für Lebensmittel sind in der Regel bei der Kreisverwaltung bzw. dem Landratsamt angesiedelt oder, in Großstädten, direkt bei der Stadtverwaltung.

Rechtsgrundlagen
Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV)

Basisverordnung Lebensmittelrecht (Verordnung (EG) Nr. 178/2002)

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Ausgabejahr 2008
Datum 14.10.2008

Pressekontakt

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