Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Gleiche Regeln beim Onlinekauf von Lebensmitteln

Gerichtsurteil stärkt Rolle der Internet-Kontrollstelle G@ZIELT beim BVL

Datum: 19.02.2021

Ob online oder stationär – für Lebensmittelhändler gelten dieselben gesetzlichen Regelungen. Das hat das Oberlandesgericht München erneut entschieden. Dazu erklärt der Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Friedel Cramer: „Für die Verbraucher muss der Einkauf im Internet genauso sicher sein wie beim Händler um die Ecke. Dafür sorgt die Internet-Kontrollstelle G@ZIELT im BVL.“

G@ZIELT durchsucht das Internet schwerpunktmäßig nach:

  • nicht registrierten Lebensmittelunternehmen und
  • Angeboten risikobehafteter Lebensmittel, die die Verbraucher eventuell gesundheitlich schädigen oder täuschen können

Ein Großteil der Recherchen führt die Kontrollstelle aufgrund von Meldungen zu potentiell gesundheitsgefährdenden Produkten im Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) durch. Dies kann auch Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten umfassen.

Hintergrund

EU-weit ist geregelt, dass bei Web-Angeboten von Lebensmitteln vor dem Kauf die gleiche Information für Verbraucherinnen und Verbraucher verfügbar sein muss wie auf den Produkten aus dem Supermarkt. Einzige Ausnahme ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum. Sollten Verbraucherinnen und Verbraucher auf Angebote stoßen, die diese Kriterien nicht erfüllen, sollten sie dies an die amtliche Lebensmittelüberwachung melden. Grundsätzlich ist die amtliche Überwachung von Lebensmitteln in Deutschland eine Aufgabe der Bundesländer. Um die Recherche nach gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln im Onlinehandel effizienter zu gestalten, wurde im Juli 2013 beim BVL die von den Bundesländern finanzierte Zentralstelle G@ZIELT eingerichtet. Die Zentralstelle hat ihren Sitz in Berlin und führt im Auftrag der Bundesländer Internetrecherchen für die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden vor Ort durch.

Die Ergebnisse der Recherchen werden an die zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer bzw. der anderen EU-Mitgliedstaaten oder an Drittländer weitergegeben. Diese können weitere Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel das betreffende Angebot im Internet löschen oder ändern lassen, Bußgelder verhängen oder die Registrierungspflicht durchsetzen.

Ausgabejahr 2021
Datum 19.02.2021

Pressekontakt

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