Allgemeinverfügungen zur Einfuhr von Lebensmitteln

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit prüft Anträge auf Allgemeinverfügungen für Erzeugnisse, die nicht dem deutschen Lebensmittelrecht entsprechen

Datum: 08.03.2006

Wann müssen Anträge auf Allgemeinverfügungen gestellt werden?

Ein Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 54 Lebens- und Futtermittelgesetz (LFGB) wird von Importeuren gestellt, wenn Obst oder Gemüse nicht den deutschen lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht. Allgemeinverfügungen werden erteilt, wenn…

  • die Ware im Herkunftsland (EU; EWR) rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder aus einem Drittland stammt und sich in der EU oder in Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten) rechtmäßig im Verkehr befindet,
  • die beantragte Pflanzenschutzmittel-Höchstmenge höher ist als die in Deutschland geltende,
  • für den betroffenen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff keine EG-weit harmonisierte Höchstmenge besteht.

Da mit § 54 LFGB das grundsätzliche Recht auf freien Warenverkehr gewährleistet wird, hat der Antragsteller grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf den Erlass einer Allgemeinverfügung. Die Verkehrsfähigkeit dieser Erzeugnisse in Deutschland wird durch den Erlass einer Allgemeinverfügung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hergestellt, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird.

Die erlassene Allgemeinverfügung wirkt gemäß § 54 LFGB zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung kann nur dann abgelehnt werden, wenn zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen.

Ob solche Gründe vorliegen, wird durch das im Rahmen des Verfahrens beteiligte Bundesinstitut für Risikobewertung geprüft. Die Ablehnung eines Antrages nach § 54 LFGB unter Berufung auf andere als zwingende gesundheitliche Gründe wäre rechtswidrig und könnte vom Antragsteller angefochten werden. Schadensersatzforderungen in erheblicher Höhe könnten die Folge sein. Beschränkte Deutschland den Import von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und rechtmäßig im Verkehr befindlichen Lebensmitteln, bedeutete dies einen Verstoß gegen den EG-Vertrag. Dies könnte ein Vertragsverletzungsverfahren zur Folge haben.

Ist eine Harmonisierung der Höchstmengen für Pflanzenschutzmittel in der Europäischen Union geplant?

Mit der Verordnung 396/2005 sorgt die Europäische Union für eine Harmonisierung der Höchstmengen von Pflanzenschutzmittelrückständen. Mit EU-weit harmonisierten Höchstmengen für Pflanzenschutzmittel ist voraussichtlich erst 2008 zu rechnen, wenn die zuständigen Gremien ihre Arbeit abgeschlossen haben sollen. Das Verfahren der Beantragung von Allgemeinverfügungen nach § 54 LFGB wird zu diesem Zeitpunkt überflüssig.

Wie werden die Höchstmengen für Pflanzenschutzmittel festgesetzt?

Die in der Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) festgelegten Werte basieren auf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für deren Anwendung zu bestimmten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in Deutschland, geben auf europäischer Ebene bereits harmonisierte Werte wieder oder basieren auf Anträgen auf Erteilung einer Importtoleranz aus Staaten außerhalb der EG. Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln werden die zulässigen Höchstmengen nach einer gesundheitlichen Bewertung der bei der vorgesehenen Anwendung zu erwartenden Rückstände in oder auf dem Lebensmittel festgesetzt. Maßstab für die Höhe des Wertes ist die gesundheitliche Unbedenklichkeit. Dies bedeutet aber nicht, dass die Höchstmenge knapp unterhalb der Grenze zur gesundheitlichen Bedenklichkeit festgelegt wird. Vielmehr wird für die Zulassung geprüft, ob die bei der festgelegten Anwendung des Mittels zu erwartenden Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind. Damit kann die festgesetzte Rückstands-Höchstmenge weit unter einer gesundheitlich bedenklichen Menge liegen. Hierdurch wird auch dem Vorsorgegedanken Rechnung getragen. Die Überschreitung einer solchen Höchstmenge ist nicht zulässig und bedeutet zunächst ein Verbot des Inverkehrbringens des erzeugten Lebensmittels. In einigen Fällen dokumentiert sie auch einen Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz, ist aber nicht gleichbedeutend mit einer gesundheitlichen Gefährdung des Verbrauchers.

Welche Höchstmengen gelten für Rückstände aus in Deutschland nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln?

In der RHmV ist eine allgemeine Höchstmenge von 0,01 mg/kg für Wirkstoffe oder andere gesundheitlich bedenkliche Stoffe in solchen Pflanzenschutzmitteln vorgesehen, die nicht für die Anwendung in Deutschland zugelassen sind und in der Verordnung nicht namentlich genannt sind. Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in anderen Herkunftsländern der EU gelten die dort festgesetzten Höchstmengen. Da für die Anwendung vieler Pflanzenschutzmittel zum Beispiel für Südfrüchte, in Deutschland kein Bedarf besteht, wurde für diese Mittel vom Hersteller keine Zulassung beantragt, so dass für diese Kulturen in Deutschland auch keine der Zulassungssituation im Herkunftsland entsprechende Höchstmenge besteht. Dann gilt nach RHmV im Allgemeinen der Wert für andere pflanzliche Lebensmittel oder die allgemeine Höchstmenge von 0,01 mg/kg für Wirkstoffe oder andere gesundheitlich bedenkliche Stoffe, die nicht für die Anwendung in Deutschland zugelassen sind.

Ausgabejahr 2006
Datum 08.03.2006

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Presse und Öffentlichkeitsarbeit • Gerichtstraße 49 • 13347 Berlin
Telefon: 030 18444 -88250 • Fax: 030 18444 -89999
E-Mail Adresse: * presse@bvl.bund.de

Pressemitteilungen filtern nach Jahren