Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Hintergrundinformation: Die Health-Claims–Verordnung

Wie Lebensmittel mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden dürfen

Datum: 06.09.2007

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ("Health-Claims-Verordnung“) regelt erstmals umfassend in der Europäischen Union die Verwendung von Werbeaussagen, mit denen einem Lebensmittel besondere Eigenschaften zugesprochen werden im Hinblick auf dessen Nährwert oder dessen Wert für die Gesundheit oder Ernährung.

Die Verordnung bezieht sich dabei ausschließlich auf nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben, die der Hersteller oder Verkäufer freiwillig verwendet. Die Health-Claims-Verordnung ergänzt bisher europaweit gültige Regelungen zur Kennzeichnung sowie zur Nährwert-Kennzeichnung von Lebensmitteln. Diese gesundheits- und nährwertbezogenen Aussagen müssen wahr sein und wissenschaftlich belegt werden. In der Verordnung ist eine Liste mit nährwertbezogenen Angaben enthalten, die zulässig sind, wenn die in der Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt sind. Diese Liste soll bei Bedarf ergänzt werden.

Bei den gesundheitsbezogenen Aussagen unterscheidet die Verordnung  zwischen drei Hauptkategorien.

  1. Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos, die derzeit nach Gemeinschaftsrecht verboten sind (z. B. die Aussage "Der regelmäßige Verzehr von ausreichenden Calciummengen reduziert ihr Risiko, im Alter an Osteoporose zu erkranken"), und solche, die sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen, sollen erst nach einer Zulassung verwendet werden dürfen.

  2. Andere gesundheitsbezogene Angaben (u. a. Angaben, die sich auf die Rolle eines Nährstoffs oder eines anderen Stoffs beziehen, z. B. "Calcium stärkt die Knochen") sollen in eine von der Europäischen Kommission zu erstellenden Positivliste (Gemeinschaftsliste) aufgenommen werden. Sie können, sofern die jeweils geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, allgemein verwendet werden, es sei denn, die im Einzelfall zugrunde liegenden Daten unterliegen dem Datenschutz. Die Liste wird auf der Grundlage von Mitteilungen der Mitgliedstaaten erstellt. Es werden nur solche Aussagen berücksichtigt, die wissenschaftlich hinreichend gesichert sind.

  3. Gesundheitsbezogene Angaben schließlich, die auf neu entwickelten wissenschaftlichen Daten beruhen ("innovative“ Angaben") werden einem beschleunigten Verfahren (Registrierungsverfahren) unterworfen.

Bestimmten Beschränkungen soll die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln unterliegen, die den noch im Einzelnen festzulegenden Nährwertprofilen nicht entsprechen. Diese Profile, ihre Bedingungen und Ausnahmen werden durch die Europäische Kommission auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) unter Beteiligung der Mitgliedstaaten festgelegt. Diese sollen künftig die Grenzen festlegen, ab denen nährwert- bzw. gesundheitsbezogene Angaben nicht verwendet werden dürfen. Dies bedeutet zum Beispiel, dass ein Produkt, das einen hohen Gehalt an Fett oder Zucker besitzt, der das Nährwertprofil überschreitet, keine solchen Angaben tragen darf.

Verordnungen des Rates und des Europäischen Parlaments gelten unmittelbar und müssen nicht mehr durch gesetzgeberische Maßnahmen in nationales Recht umgesetzt werden.

Was verbessert sich durch die Health-Claims-Verordnung für die Verbraucher?

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben finden sich immer häufiger auf Lebensmitteletiketten oder in der Werbung. Ziel der Verordnung ist es, den Verbraucher vor falschen und irreführenden Aussagen im Zusammenhang mit Lebensmitteln zu schützen. Dieser Ansatz geht über den bisherigen allgemeinen Täuschungsschutz im Bereich der Lebensmittel hinaus.

Die Verordnung soll außerdem dem deutlich gestiegenen Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben Rechnung tragen. Lebensmittelunternehmer haben die Möglichkeit, freiwillig ergänzend zu den verpflichtenden Angaben die positiven ernährungsphysiologischen oder gesundheitlichen Aspekte eines Produktes herauszustellen, die für viele Verbraucherinnen und Verbraucher von Interesse sind. Wenn ein Lebensmittel mit solchen Angaben beworben wird, müssen sie sich darauf verlassen können, dass diese Aussagen auch wahr und zutreffend sind und durch wissenschaftliche Daten gestützt werden. Nur dann haben solche Angaben tatsächlich einen Informationswert für Verbraucherinnen und Verbraucher. Das kann mittels Schrift, Bildern oder Symbolen geschehen.

Wer mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben wirbt, muss eine Nährwertkennzeichnung  (den Gesamtenergiegehalt des Produkts, sowie die Gewichtsanteile an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett, bei gesundheitsbezogenen Angaben zusätzlich die Gehalte an Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium (Kochsalz)) auf der Verpackung angeben. Diese Informationen können Verbraucher bei der Lebensmittelauswahl im Sinne einer gesunden und ausgewogenen Ernährung von Nutzen sein.  

Was verbessert sich durch die Health-Claims-Verordnung für die Wirtschaft?

Vorerst gelten noch Übergangsfristen, so dass das neue Recht ab dem 1. Juli 2007 erst Schritt für Schritt wirksam wird. Mit der Verordnung werden klare Kriterien für alle Marktteilnehmer festgelegt, um einen fairen Wettbewerb in diesem Bereich sicherzustellen. Für die Wirtschaftsakteure bedeutet dies mehr Rechtssicherheit.

Die Health-Claims-Verordnung gestattet es Lebensmittelunternehmen, ihre Produkte mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben nach einheitlichen Vorgaben zu bewerben.

Zudem schafft die Verordnung eine Harmonisierung im europäischen Binnenmarkt. Die bislang bestehenden Unterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten bei der Regelung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben im Zusammenhang mit Lebensmitteln machte es vielfach schwierig, Produkte grenzüberschreitend einheitlich zu vermarkten.

Die Verordnung soll außerdem Innovationen im Lebensmittelbereich fördern. Dem Aufwand für Datenerhebung und wissenschaftliche Studien zu neuen, innovativen Aussagen, insbesondere zu gesundheitsbezogenen Angaben, wird durch Regelungen zum Datenschutz Rechnung getragen.

Wie war bisher die Rechtslage in Deutschland?

Die Verwendung nährwertbezogener Angaben war bislang v.a. in der deutschen Nährwert-Kennzeichnungsverordnung geregelt. Soweit Nährwertangaben auf einem Lebensmittel gemacht wurden, mussten mindestens die so genannten „Big Four“ (Energiegehalt, Einweiß, Fett und Kohlenhydrate) angegeben werden. Besonderheiten bei den Nährwertangaben galten für diätetische Lebensmittel und den Zusatz bestimmter Vitamine und Mineralstoffe.

Für gesundheitsbezogene Angaben galten die Regelungen des allgemeinen Täuschungsschutzes bei Lebensmitteln. Dies machte bislang für die Lebensmittelüberwachung der Bundesländer eine aufwendige Einzelfallprüfung der Zulässigkeit einer Werbeaussage erforderlich.

Krankheitsbezogene Angaben bleiben wie bisher verboten. Lediglich für eine begrenzte Gruppe der Aussagen, die sich auf den Beitrag bestimmter Lebensmittel zur Verringerung eines spezifischen Krankheitsrisikos beziehen, sieht die Health-Claims-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, sie nach einem Zulassungsverfahren zu verwenden.

Nährwertbezogene Angaben

Was ist unter "nährwertbezogenen Angaben" zu verstehen?

Unter „nährwertbezogenen Angaben“ sind alle Angaben zu verstehen, mittels derer dem Verbraucher ein besonderer positiver Nährwert des Lebensmittels direkt oder indirekt vermittelt wird. Dies kann sich auf besondere Nährstoffe oder andere Substanzen beziehen, die nicht, nur in geringem oder in besonderem Maße im Produkt enthalten sind bzw. auf Angaben zum erhöhten oder verminderten Energiegehalt des Produkts. (Beispiele: „brennwertreduziert“, „leicht“, „fettarm“, „zuckerfrei“, „natriumarm“, hoher Vitamingehalt“, „reich an Vitamin C“).

Die Bewerbung nährwertbezogener Eigenschaften kann auch eine gesundheitsbezogene Aussage implizieren oder es werden bestimmte gesundheitliche Wirkungen durch die nährwertbezogene Aussage suggeriert (z.B. „enthält Antioxidantien“). Zu solchen Fragen erarbeitet die Kommission derzeit einen Leitfaden, um eine einheitliche Auslegung sicherzustellen.

Die neue Verordnung regelt auch, welche genauen Anforderungen an die Verwendung nährwertbezogener Werbebotschaften gestellt werden. So dürfen Lebensmittel etwa nur dann als "kalorienarm" vermarktet werden, wenn sie maximal 40 Kilokalorien pro 100 Gramm Lebensmittel enthalten. "Fettarm" darf sich ein Produkt nur dann nennen, wenn der Fettanteil unter drei Gramm Fett pro 100 Gramm liegt. Weitere Beispiele: "zuckerfrei“, "kochsalzfrei“ oder "Ballaststoffquelle“.

Kennzeichnung des Nährwerts

Der Nährwert von Lebensmitteln musste bislang schon gekennzeichnet werden, wenn nährwertbezogene Angaben zum Produkt gemacht wurden.

Nährwertprofile

Unter einem Nährwertprofil versteht man die charakteristische Nährstoffzusammensetzung eines Lebensmittels, die entsprechend der Verordnung künftig als Kriterium für die grundsätzliche Entscheidung herangezogen wird, ob ein Lebensmittel eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Werbeaussage tragen darf. Die Verordnung knüpft die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Aussagen an die Bedingung, dass die entsprechend beworbenen Lebensmittel einem solchen Nährwertprofil entsprechen. Mit diesem Konzept soll verhindert werden, dass Lebensmitteln der Anschein gegeben wird, sie hätten aufgrund des Gehalts an bestimmten Nährstoffen (z. B. zugesetzten Vitaminen) besondere gesundheitliche Vorteile, obwohl sie aber gleichzeitig aufgrund ihrer Gesamtzusammensetzung im Rahmen der täglichen Ernährung eher nur in Maßen empfohlen werden. Nährwertprofile werden auf den Etiketten der Lebensmittel nicht erscheinen.

Zusätzlich werden bestimmte Mindestgehalte für mit Gesundheits- oder Nährwerteffekten beworbene Lebensmittel festgelegt, um den Verbraucher davor zu schützen, dass kleinste Mengen von Vitaminen oder Mineralstoffen fälschlicherweise als gesundheitlich vorteilhaft ausgelobt werden.

Die Europäische Kommission hat unter Beteiligung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit noch bis zum 19. Januar 2009 Zeit, um die wissenschaftlichen Grundlagen für die Nährwertprofile und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese zu verwenden sind. Die Festlegung der Nährwertprofile erfolgt durch die Kommission unter Mitwirkung der Mitgliedstaaten.

Sobald die Europäische Kommission Nährwertprofile festgelegt hat, dürfen mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Aussagen beworbene Lebensmittel, die diesen Profilen nicht entsprechen, noch maximal zwei Jahre verkauft werden.

Übergangsregelungen

Nährwertbezogene Angaben, die vor dem 1. Januar 2006 in den Mitgliedstaten zulässig waren und nicht im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, dürfen noch bis zum 19. Januar 2010 verwendet werden.

Gesundheitsbezogene Angaben

Was ist unter "gesundheitsbezogenen Angaben" zu verstehen?

Bei den gesundheitsbezogenen Aussagen unterscheidet die Verordnung im Wesentlichen zwischen drei Hauptkategorien, die ein unterschiedliches Zulassungsverfahren nach sich ziehen:

  • Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos, die derzeit nach Gemeinschaftsrecht verboten sind (z.B. "der regelmäßige Verzehr von ausreichenden Calciummengen reduziert ihr Risiko, im Alter an Osteoporose zu erkranken"), und solche, die sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen, dürfen erst nach Zulassung verwendet werden.
  • Andere gesundheitsbezogene Angaben (u.a. Angaben, die sich auf die Rolle eines Nährstoffs oder eines anderen Stoffs beziehen, z.B. "Calcium stärkt die Knochen") sollen in eine von der Europäischen Kommission zu erstellenden Positivliste („Gemeinschaftsliste“) aufgenommen werden.
  • Gesundheitsbezogene Angaben, die auf neu entwickelten wissenschaftlichen Daten beruhen ("innovative Angaben") werden einem beschleunigten Verfahren (Registrierungsverfahren) unterworfen.

Erstellen der "Gemeinschaftsliste"

Mit Ausnahme von Angaben, die sich auf die Reduzierung eines Krankheitsrisikos oder auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern beziehen, werden zulässige gesundheitsbezogene Angaben in einer Gemeinschaftsliste gesammelt und veröffentlicht. Diese müssen wahr und wissenschaftlich abgesichert sein. Die Kommission erstellt die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben bis zum 31. Januar 2010. Zu diesem Zweck erhält die Kommission zunächst nationale Listen aus den Mitgliedstaaten.

In Deutschland hat das BVL vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Auftrag erhalten, eine nationale Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben zu erstellen.

Die Verbände der Lebensmittelwirtschaft sowie Einzelunternehmen wurden gebeten, dem BVL für die nationale Liste derzeit verwendete gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zu übermitteln. Die Unternehmen teilten die gesundheitsbezogenen Angaben mit, reichten wissenschaftliche Belege ein und definieren gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen die Angaben gemacht werden sollen. Dabei waren dem BVL auch wissenschaftliche Belege der gesundheitlichen Wirkung zu nennen oder Studien vorzulegen. In dem mehrstufigen Verfahren der Erstellung einer nationalen Liste zieht das BVL auch das Bundesinstitut für Risikobewertung und die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel hinzu.

Einzelzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Angaben, mit denen ein Lebensmittel beworben wird, dass es einen Beitrag leistet, bestimmte Krankheitsrisiken zu verringern, sowie Angaben über positive Wirkungen eines Lebensmittels auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern können nicht über die Gemeinschaftsliste zugelassen werden. Die Verordnung sieht hier Einzelzulassungsverfahren vor.

Anträge auf Einzelzulassung gesundheitsbezogener Angaben mit wissenschaftlichen Studien müssen der nationalen zuständigen Behörde – für Deutschland ist dies das BVL – vorgelegt werden. Diese übermittelt nach einer formalen Prüfung die Unterlagen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Eine Zusammenfassung eines eingereichten Antrages wird von der EFSA öffentlich zugänglich gemacht. In Ergänzung zu den Vorgaben der Verordnung hat die EFSA deshalb eine Leitlinie zur genauen Strukturierung und zum konkreten Umfang der Anträge auf Einzelzulassung veröffentlicht.

Die Stellungnahme der EFSA hat, die Vollständigkeit der Unterlagen vorausgesetzt, innerhalb von fünf Monaten zu erfolgen. Auf Grundlage der Stellungnahme der EFSA spricht die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten eine Gemeinschaftszulassung aus. Zuvor hat sie jedoch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit anzuhören. In diesem Ausschuss sind alle Mitgliedstaaten vertreten.

Eine Gemeinschaftszulassung wird letztendlich im Rahmen einer Entscheidung der Europäischen Kommission ausgesprochen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Krankheitsbezogene Angaben

Krankheitsbezogene Angaben, nach denen durch den Verzehr eines Lebensmittels Krankheiten beseitigt, verhindert oder gelindert werden, sind EU-weit unzulässig. Verboten sind auch Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von bestimmten Vereinigungen verweisen. Sonderregelungen gibt es für bestimmte diätetische Lebensmittel.

Zielen Angaben auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos durch den Verzehr eines Lebensmittels ab, so sind diese zulässig, wenn sie zuvor im Zuge einer Einzelzulassung einer besonderen Prüfung unterzogen wurden. Erst nach deren erfolgreichem Abschluss können sie von der EU-Kommission zugelassen werden. Die Möglichkeit mit Angaben zu werben, die auf Empfehlungen von nationalen Vereinigungen von Fachleuten der Bereiche Medizin, Ernährung oder Diätetik verweisen, ist in eingeschränktem Maße möglich.

Anwendung der Verordnung

Bei welchen Lebensmitteln findet die Verordnung Anwendung?

Die Health-Claims-Verordnung gilt grundsätzlich für alle Lebensmittel. Dabei gilt die Definition des Begriffes „Lebensmittel“, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts festgelegt ist. Danach sind Lebensmittel alle Stoffe und Erzeugnisse, die vom Menschen aufgenommen werden können. Dies umfasst auch Stoffe, die dem Lebensmittel bei der Verarbeitung zugesetzt werden. Auch Nahrungsergänzungsmittel, neuartige Lebensmittel und diätetische Lebensmittel sowie Mineral- und Trinkwasser unterliegen somit der Health-Claims-Verordnung, sofern nicht Produktverordnungen mit speziellen Regelungen entgegenstehen.

Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sowohl Lebensmittel, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, als auch Lebensmittel, die in Mensen, Kantinen oder Altenheimen und Krankenhäusern abgegeben werden.

Produkte, Markennamen und Handelsmarken, deren Name oder Gestaltung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben beinhalten oder suggerieren können, werden ebenfalls von der Verordnung erfasst.

Die Verordnung gilt immer dann, wenn die betreffenden Lebensmittel als solche an Endverbraucher abgegeben werden sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie verpackt oder lose abgegeben werden. Auf nicht vorverpackte Lebensmittel finden bestimmte Kennzeichnungsvorschriften keine Anwendung. Hierzu zählen die Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung und bestimmte Hinweispflichten.

Bei welchen Lebensmitteln findet die Verordnung keine Anwendung?

Die Verordnung bezieht sich nicht auf Pflichtangaben wie z. B. vorgeschriebene Verkehrsbezeichnungen, einfache Sachinformationen wie die Angabe der Broteinheit und negative Angaben zum Nährwert (z. B. "fettreich").

Die Verordnung bezieht sich ausschließlich auf nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben, die der Lebensmittelunternehmer freiwillig verwenden will. Die Verordnung findet keine Anwendung bei gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben, zu denen der Hersteller durch andere Gesetze oder Verordnungen verpflichtet ist, beispielsweise durch die die Diätverordnung.

Nichtkommerzielle Mitteilungen über nährwert- oder gesundheitsbezogenen Aussagen zu Lebensmitteln, beispielsweise von Behörden, der Wissenschaft und der Presse, unterliegen nicht der Verordnung.

Welcher Zeitplan ist bis zur vollständigen Wirksamkeit der Verordnung vorgesehen? 

30.12.2006Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen über Lebensmittel wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
19.01.2007Verordnung tritt in Kraft
01.07.2007Verordnung findet Anwendung, Anträge zur Zulassung von bestimmten gesundheitsbezogenen Angaben können beim BVL gestellt werden
31.07.2009Nicht im Sinne der Verordnung etikettierte Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2007 hergestellt wurden, dürfen maximal bis zum 31. Juli 2009 verkauft werden.
19.01.2010Nährwertbezogene Angaben, die vor dem 1. Januar 2006 in den Mitgliedstaten zulässig waren und nicht im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, dürfen nicht mehr verwendet werden
31.01.2010EU-Kommission muss Gemeinschaftsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben vorlegen, die sie mithilfe der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und unter Einbeziehung der nationalen Listen erstellt
19.01.2022Übergangsfrist für Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die Verordnung nicht entsprechen

Was hat sich zum 1. Juli 2007 geändert?

Seit dem 1. Juli 2007 findet die Health-Claims-Verordnung Anwendung. Das heißt, dass sich die Unternehmen auf die neuen Regelungen einstellen müssen. Insbesondere müssen sie die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen einhalten. Mit angemessenen Übergangsfristen können sie zunächst an der bisherigen Praxis festhalten und bereits produzierte Ware verkaufen.

Erst nach Ablauf der jeweiligen Übergangszeit werden Änderungen auch für die Verbraucher sichtbar. Die ersten Anpassungen sind bei der Bewerbung mit nährwertbezogenen Angaben zu erwarten. So können sich Verbraucherinnen und Verbraucher in ganz Europa darauf verlassen, dass ein Lebensmittel, das mit „hoher Ballaststoffgehalt“ ausgelobt wird mindestens 6 Gramm Ballaststoffe pro 100 Gramm oder 3 Gramm Ballaststoffe pro 100 Milliliter enthält.

Bis zur Festlegung einer Gemeinschaftsliste für gesundheitsbezogene Angaben sind heute gebräuchliche Werbebotschaften auf Lebensmitteln mit Gesundheitsbezug weiterhin möglich, sofern sie nicht gegen die allgemeinen Grundsätze der Verordnung verstoßen.

Werbung mit nicht spezifischen Vorteilen eines Nährstoffs oder Lebensmittels ist nur noch zulässig, wenn zusätzlich eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe auf dem Lebensmittel angebracht wird. Diese Regelung kann zwar erst dann angewendet werden, wenn die Gemeinschaftslisten vorliegen. Es ist jedoch zu erwarten, dass im Laufe der kommenden Jahre solche Werbebotschaften verschwinden oder durch die gesundheitsbezogenen Aussagen ergänzt werden. Gleiches gilt für eine Bewerbung von Lebensmitteln mit Wirkungen aufs gesundheitliche Wohlbefinden.

Übergangsregelungen

Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2007 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und der Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum, jedoch nicht länger als bis zum 31. Juli 2009 weiter in Verkehr gebracht werden. Die einzelnen Fristen ergeben sich aus der obigen Tabelle. 

Ausgabejahr 2007
Datum 06.09.2007

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Presse und Öffentlichkeitsarbeit • Gerichtstraße 49 • 13347 Berlin
Telefon: 030 18444 -88250 • Fax: 030 18444 -89999
E-Mail Adresse: presse@bvl.bund.de

Pressemitteilungen filtern nach Jahren