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Gute Herstellungspraxis

In der EU-KosmetikV wird gefordert, dass die Herstellung kosmetischer Mittel im Einklang mit der guten Herstellungspraxis erfolgt und dies auch dokumentiert wird (Artikel 8 EU-KosmetikV). Unter "Gute Herstellungspraxis" (GMP) versteht man Verhaltensmaßnahmen und Vorschriften, die bei der Herstellung von kosmetischen Produkten beachtet und eingehalten werden müssen. Ziel der GMP ist es, kosmetische Mittel reproduzierbar in der gewünschten Qualität herzustellen und damit vor allem ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

Dokumente zur GMP umfassen beispielsweise exakte Herstellungsvorschriften, Beschreibungen der durchzuführenden Prüfungen von Ausgangsmaterial und Endprodukt, Kontrolle und Wartung der Geräte, Sauberkeit und Eignung der Räumlichkeiten, sowie ausreichende Fachkompetenz der verantwortlichen Personen. Besonders wichtig ist eine umfangreiche Dokumentation des Herstellungsprozesses, die eine Rückverfolgbarkeit gewährleistet.

Artikel 8 Abs. 2 der EU-KosmetikV sagt, die "Einhaltung der guten Herstellungspraxis wird vermutet, wenn die Herstellung gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen erfolgt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind". Hierzu wurde im Amtsblatt der EU (2011/C 123/04) die Fundstelle der internationalen Norm DIN EN ISO 22716 "Kosmetik - Gute Herstellungspraxis (GMP) - Leitfaden zur Guten Herstellungspraxis" mitgeteilt, die im Dezember 2008 veröffentlicht wurde. Sie enthält einen Leitfaden zu den qualitätsbezogenen Produktaspekten der Herstellung, Überwachung, Lagerung und Versand von kosmetischen Mitteln. Die deutsche Übersetzung der Norm kann beim Beuth-Verlag erworben werden.

Informationen zur GMP bei Kosmetikprodukten können Sie außerdem bei den Industrieverbänden erhalten.