Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Werbeversprechen - Wirkaussagen zu kosmetischen Produkten

In der Werbung für Kosmetik, auf der Verpackung oder auf dem Produkt selbst, dürfen keine Aussagen gemacht werden, die den Verbraucher in die Irre führen können. Die Aussagen dürfen also keine Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die das Kosmetikprodukt nicht besitzt. Dabei ist es egal, ob die Aussage als Text oder als Abbildung im Internet, im Radio oder im Fernsehen erfolgt.

Zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung gibt es zusätzlich zur EU-Kosmetikverordnung eine Verordnung, die nur die Werbeaussagen bei kosmetischen Mitteln regelt. Die grundlegenden Anforderungen an die Werbeaussagen sind hier:

  1. Einhaltung von Rechtsvorschriften:
    Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten oder nicht richtigen bzw. falsch zu verstehenden Aussagen.
  2. Wahrheitstreue:
    Aussagen oder Abbildungen müssen in Beziehung zu dem Kosmetikprodukt und seiner Wirkung stehen.
  3. Belegbarkeit:
    Aussagen müssen nach dem aktuellen Kenntnisstand wissenschaftlich nachweisbar und Wirkungen bei dem beworbenen Produkt tatsächlich vorhanden sein.
  4. Redlichkeit:
    Übertriebene Aussagen, Hervorhebung gegenüber vergleichbaren Mitteln oder das Verschweigen von zusätzlich erforderlichen Bedingungen darf nicht erfolgen.
  5. Lauterkeit:
    Aussagen dürfen Wettbewerber oder rechtlich zulässige Bestandteile nicht herabsetzen oder zur Verwechslung mit Erzeugnissen der Konkurrenz führen.
  6. Fundierte Entscheidungsfindung:
    Die Aussagen müssen für den Verbraucher klar und leicht verständlich sein und eine fundierte Kaufentscheidung ermöglichen.

Es darf Kosmetik auch keine vorrangig krankheitsbezogene Wirkung zugesprochen werden, da ein Mittel, das mit dem Ziel verabreicht wird, eine Krankheit zu lindern, keine Kosmetik ist.

Wann ist das Werbeversprechen „tierversuchsfrei“ erlaubt?

Tierversuche mit Kosmetik sind in der EU seit 2013 verboten. Es ist auch verboten, Kosmetik in der EU in den Verkehr zu bringen, die außerhalb der EU an Tieren getestet wurden, um die Übereinstimmung mit der EU-KosmetikV zu belegen. Weil also Tierversuche europaweit verboten sind, ist der werbliche Hinweis, dass bei Kosmetik keine Tierversuche durchgeführt wurden, nur unter bestimmten Umständen erlaubt.

Die Aussage „tierversuchsfrei“ darf nur verwendet werden, wenn ein bestimmtes Kosmetikprodukt noch nie in einem Tierversuch getestet wurde, auch nicht in Vorstufen irgendwo auf der Welt, oder von irgendjemandem zu irgendwelchen Zwecken. Ebenso dürfen die verwendeten Bestandteile nicht zum Zweck der Entwicklung neuer Kosmetikprodukte im Tierversuch getestet worden sein. Während sich das europaweite Tierversuchsverbot also nur auf Tierversuche im Zusammenhang mit der Einhaltung des EU-Kosmetikrechts bezieht, kann die Werbung als „tierversuchsfrei“ nur erfolgen, wenn tatsächlich - auch außerhalb der EU - keine Tierversuche durchgeführt wurden.