FAQ Pflanzenschutzmittel

Was ist was im Pflanzenschutz

Die folgenden FAQ beantworten die besonders häufig gestellten Fragen zum Themenbereich Pflanzenschutz, Schadorganismen, Pflanzenschutzmittel, Pestizide, Biozidprodukte, Antiparasitika, etc.

Zulassen, Höchstwerte festlegen, beraten oder kontrollieren: Wer macht was bei Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen?

Viele Behörden auf Bundes- und Landesebene und Einrichtungen der EU arbeiten bei der Genehmigung von Wirkstoffen, der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und bei der Überwachung zusammen. Hier finden Sie einen Überblick über alle Zuständigkeiten im Bereich Pflanzenschutz.

Was sind Virizide, Algizide, Nematizide, Fungizide, Herbizide etc.?

Diese Begriffe beschreiben, gegen welche Schadorganismen Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte oder (Tier-)Arzneimittel wirken:

  • Herbizide, Bodenherbizide, Blattherbizide, Kontaktherbizide, systemische Herbizide, Totalherbizide (Gegensatz zu selektiven Herbiziden) gegen Pflanzen
  • Fungizide gegen Pilze
  • Insektizide gegen Insekten
  • Akarizide gegen Milben
  • Rodentizide gegen Nagetiere
  • Molluskizide gegen Schnecken
  • Nematizide gegen Fadenwürmer (Nematoden)
  • Bakterizide gegen Bakterien
  • Virizide gegen Viren
  • Algizide gegen Algen
  • Aphizide gegen Blattläuse
  • Mikrobizide gegen Keime (Mikroorganismen)

Die Begriffe sind jeweils aus zwei Teilen zusammengesetzt: aus dem lateinischen Wort für den Organismus, gegen den sie wirken, und einer Ableitung des lateinischen Wortes „caedere“, d. h. töten. Fungizide sind also wirksam gegen „fungi“ (lateinisch für Pilze), Pestizide gegen „pestis“ (lateinisch für Seuche).

Wo finde ich Informationen zu Rückständen von Pflanzenschutzmitteln in oder auf Lebensmitteln?

Wenn Pflanzenschutzmittel angewendet werden, lassen sich Rückstände davon in oder auf Lebensmitteln manchmal nicht vermeiden. Diese Rückstände dürfen jedoch kein Risiko beim Verzehr solcher Lebensmittel darstellen. Zusätzlich müssen die Rückstände auf das technisch gerade noch mögliche Minimum reduziert werden. Deshalb  gelten Höchstwerte für solche Rückstände, deren Einhaltung von den zuständigen Behörden kontrolliert wird. Mehr Informationen finden Sie in unseren FAQ „Fragen und Antworten zu Rückständen von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln“ und auf unserer Seite „Pflanzenschutzmittel-Rückstände auf Lebensmitteln“.

Was muss ich beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Garten beachten?

Grundsätzlich müssen Pflanzenschutzmittel vom BVL zugelassen sein. Für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im eigenen Garten gelten besondere Regeln. Es dürfen nur bestimmte Pflanzenschutzmittel verwendet werden, da die Anwendung nicht durch professionell ausgebildetes Personal erfolgt. Für Hobbygärtner gibt es spezielle Kleinverpackungen, die einfach zu handhaben sind. Erkennbar sind diese an dem Aufdruck „Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig“.

Auf Wegen, Wegrändern, Bürgersteigen, Garagenzufahrten und Stellplätzen sind Pflanzenschutzmittel tabu. Anwendungen dort stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeld geahndet werden! Das Verbot gilt auch für Pflanzenschutzmittel, die für eine Anwendung auf Wegen und Plätzen zugelassen sind! Denn diese dürfen dort nur nach erteilter Genehmigung durch den Pflanzenschutzdienst angewendet werden. Das betrifft alle Pflanzenschutzmittel, auch diejenigen die beispielsweise Glyphosat oder Essigsäure enthalten.

Vor dem Kauf sollte man sich ausführlich über den Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel informieren. Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln sind gesetzlich zur Beratung verpflichtet. Als Kunde sollte man auch nach Alternativen fragen.

Wichtige Informationen und Tipps finden Sie in unserem Flyer und auf der Seite „Pflanzenschutzmittel für Haus und Kleingarten“.

Wer ist zuständig für die Zulassung von Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukte?

Diese Produkte können zwar teilweise dieselben Wirkstoffe enthalten. Wegen ihrer unterschiedlichen Bestimmung gelten für sie aber separate gesetzliche Regelungen und Kriterien für die Zulassung. Ein Arzneimittel muss beispielsweise gemäß dem Arzneimittelgesetz zugelassen werden, ein Pflanzenschutzmittel gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz. Folgende Behördensind in Deutschland zuständig für Zulassung oder Koordination der Genehmigungsverfahren:

  • Biozidprodukte: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
  • Arzneimittel: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
  • Tierarzneimittel: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
  • Pflanzenschutzmittel: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit(BVL)

Ist ein Insektizid ein Pflanzenschutzmittel oder ein Biozidprodukt?

Ein Insektizid ist ein Produkt, das gegen Insekten verwendet wird. Je nach Anwendungszweck kann es entweder ein Pflanzenschutzmittel oder ein Biozidprodukt sein (siehe hier) .

Werden Mittel gegen Parasiten auf Pflanzen als „Antiparasitika“ bezeichnet?

Das ist rechtlich gesehen nicht üblich. Alle Erzeugnisse zum Schutz von Kulturpflanzen werden als Pflanzenschutzmittel bezeichnet und unterliegen den oben genannten besonderen Kriterien zur Zulassung.

Als „Antiparasitika“ werden eher Arzneimittel bezeichnet, die zum Schutz von Menschen oder Tieren eingesetzt werden. Arzneimittel für Menschen und Tiere werden jeweils unterschiedlich zugelassen.

Einen Überblick der verschiedenen jeweils zuständigen Behörden finden Sie hier.

Was ist Pflanzenschutz?

Pflanzen können wie Menschen und Tiere krank werden. Gerade für gute Lebensmittelmittel werden gesunde Pflanzen benötigt. Alle Maßnahmen zum Schutz der Kulturpflanzen und des Erntegutes werden als Pflanzenschutz bezeichnet. Es gibt mechanische, biologische und chemische Pflanzenschutzmaßnahmen. Dabei werden oft auch Maßnahmen kombiniert und untereinander abgestimmt, beispielsweise züchterische, anbau- und kulturtechnische Maßnahmen und der Einsatz chemischer Substanzen, den Pflanzenschutzmitteln. Die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmaßnahmen ist vorgeschrieben. Daher spricht man von „integriertem Pflanzenschutz“.

Durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit, keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt entstehen.

Was sind Biozide?

Biozide beziehungsweise Biozidprodukte dienen der Vorbeugung oder Bekämpfung von Organismen, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier schädlich sind, oder die natürliche oder gefertigte Materialien schädigen. Beispiele für Biozidprodukte sind Desinfektionsmittel, Insektenschutzmittel z. B. gegen Mücken, Zecken oder Bremsen, Schädlingsbekämpfungsmittel wie Rattengift, Mäuseköder oder Ameisenstreupulver und Holzschutzmittel, aber auch Lock- oder Vergrämungsmittel.

Die „Biozid-Verordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) regelt den Verkauf und die Verwendung von Biozidprodukten und damit behandelten Waren. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die zuständige Behörde für die Zulassung von Biozidprodukten.

Was sind Pflanzenschutzmittel?

Pflanzenschutzmittel sind alle Produkte, die:

  • Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor schädlichen Organismen schützen, z. B. Rosen vor Mehltau oder Kirschen vor Madenbefall;
  • die Lebensvorgänge von Pflanzen beeinflussen, wie Wachstumsregler oder Reifungsmittel;
  • Pflanzenerzeugnisse konservieren, z. B. Schalen von Zitrusfrüchten für eine längere Haltbarkeit;
  • unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile vernichten. Hierzu zählen Unkrautvernichtungsmittel.

Die europäische Verordnung (EG) Nr. 1107/2009  regelt die Definition, die EU-weite Genehmigung von Wirkstoffen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln durch die EU-Mitgliedstaaten.

Woraus besteht ein Pflanzenschutzmittel?

Hauptbestandteil von Pflanzenschutzmitteln sind ein oder mehrere Wirkstoffe. Diese sind für die Wirkung verantwortlich. Beispielsweise ist Glyphosat ein Wirkstoff, der in verschiedenen Pflanzenschutzmitteln enthalten sein kann. Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel können chemische Substanzen oder Mikroorganismen sein.

Darüber hinaus können andere Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein:

  • „Safener“ verringern die Wirkung des Pflanzenschutzmittels auf Kulturpflanzen. Sie sorgen dafür, dass nur unerwünschte Pflanzen bekämpft werden.
  • „Synergisten“ verstärken die Wirkung der Wirkstoffe im Pflanzenschutzmittel, haben aber selbst keine pflanzenschützende Wirkung.
  • „Beistoffe“ verleihen Pflanzenschutzmitteln die für die Anwendung nötigen Eigenschaften. Sie sorgen etwa dafür, dass Pflanzenschutzmittel leicht zu handhaben, gut auszubringen und lagerstabil sind. Sie können die Sicherheit für Anwender beim Ansetzen der Spritzflüssigkeit erhöhen oder eine gute Verteilung der Wirkstoffe in der Spritzflüssigkeit und auf den Pflanzen ermöglichen.

Dagegen werden Zusatzstoffe  erst von den Anwendern selbst mit dem fertigen Pflanzenschutzmittel gemischt. Sie können z. B. die Benetzung oder die Haftung von Pflanzenschutzmitteln verbessern oder die Schaumbildung vermindern.

Was ist der Unterschied zwischen einem Pestizid, einem Pflanzenschutzmittel und einem Biozidprodukt?

Pestizide werden in der EU, je nach ihrem Verwendungszweck, aus fachlicher und rechtlicher Sicht in zwei Kategorien unterteilt: in Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte:

Pflanzenschutzmittel sind zur direkten Anwendung an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (Erntegüter wie Getreide, Obst oder Gemüse) bestimmt, hauptsächlich in der Landwirtschaft. Ihre Zulassung und die Genehmigung der in ihnen enthaltenen Wirkstoffe regelt die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Pflanzenschutzmittel dürfen nur zugelassen werden, wenn sie die Gesundheit und das Grundwasser nicht schädigen und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist die Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel in Deutschland.

Biozidprodukte dienen der Vorbeugung oder Bekämpfung von Organismen, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier schädlich sind, oder die natürliche oder gefertigte Materialien schädigen.

Die „Biozid-Verordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) regelt den Verkauf und die Verwendung von Biozidprodukten und damit behandelten Waren. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin  die zuständige Behörde für die Zulassung von Biozidprodukten.

Kann man ganz auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichten?

Der Befall von Kulturpflanzen mit Schadorganismen ist leider keine Ausnahme, sondern der Normalzustand. Die heutige Landwirtschaft setzt daher viele Maßnahmen zur Kontrolle von Schädlingen und Krankheitserregern ein. Wichtige Grundsätze der guten fachlichen Praxis lauten: „Vorbeugende Maßnahmen wie die Auswahl standortgerechter Anbausysteme, Kulturarten und Fruchtfolgen haben Vorrang vor Bekämpfungsmaßnahmen. Alle Pflanzenschutzmaßnahmen standort-, kultur- und situationsbezogen durchführen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das notwendige Maß beschränken.“

Ohne Pflanzenschutzmittel könnten auf der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche in Deutschland deutlich weniger Lebensmittel erzeugt werden. Auch im ökologischen Anbau dürfen bestimmte Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Die EU-Rechtsvorschriften erlauben speziell dafür nur eine kleine Palette von Wirkstoffen, die in den vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassenen Pflanzenschutzmitteln enthalten sein dürfen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung informiert ausführlich über Pflanzenschutzmittel im ökologischen Landbau.

Was sind Pestizide?

Pestizide sollen Schadorganismen oder Krankheiten vorbeugen oder sie bekämpfen. Mögliche Einsatzgebiete sind Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Bauwesen, Desinfektion oder Tierschutz.

Was sind Schadorganismen?


Kulturpflanzen können von Insekten, Milben und anderen Schädlingen befallen werden oder können unter Krankheitserregern wie Pilzen, Bakterien und Viren leiden. Unkräuter konkurrieren mit den Kulturpflanzen um Platz, Nährstoffe, Wasser und Licht, oder verunreinigen das Erntegut.

Nicht nur während des Anbaus können die Pflanzen geschädigt werden, sondern auch nach der Ernte während der Lagerung. Schadorganismen können erhebliche Ertragseinbußen bis hin zu Totalverlusten verursachen und die Qualität und Lagerfähigkeit der Erzeugnisse beeinträchtigen.

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Verkauf und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in der EU streng reglementiert. Hier beantwortet das BVL häufig gestellte Fragen zu den rechtlichen Regelungen und den Zuständigkeiten der nationalen Behörden und Institutionen der EU.

Was sind Pflanzenschutzmittel?

Zu den Pflanzenschutzmitteln zählen Mittel zur Unkrautbekämpfung (Herbizide), Mittel gegen Pilzkrankheiten (Fungizide) und Mittel gegen Schadinsekten (Insektizide). Darüber hinaus gibt es Pflanzenschutzmittel gegen Milben, Fadenwürmer, Schnecken und Nagetiere. Auch Keimhemmungsmittel und andere Wachstumsregler gelten rechtlich als Pflanzenschutzmittel.

Das Pflanzenschutzrecht macht keine grundsätzliche Unterscheidung zwischen synthetischen Pflanzenschutzmitteln, Naturstoffen und Mikroorganismen, denn auch Naturstoffe und Mikroorganismen können Risiken bergen. Die Besonderheiten dieser Gruppen werden aber im Zulassungsverfahren berücksichtigt. Schädlingsbekämpfungsmittel, die außerhalb der Landwirtschaft eingesetzt werden, z.B. Mittel gegen Hygieneschädlinge oder Holzschutzmittel gelten nicht als Pflanzenschutzmittel, sondern fallen in der EU als sogenannte Biozidprodukte in einen eigenen Rechtsbereich.

Wie sieht das EU-Recht für Pflanzenschutzmittel aus?

Mit einer EU-Richtlinie begann 1991 die Harmonisierung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der EU. 2009 wurde diese Richtlinie durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ersetzt, die nun die Grundlage des EU-Rechts bildet. Hinzu kommen Durchführungsverordnungen und technische Leitfäden, die Details der Verfahren regeln. Die wichtigsten Prinzipien dieses Regelwerks:

  • Die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln werden in einem EU-Gemeinschaftsverfahren bewertet; am Ende steht die Entscheidung, ob ein Wirkstoff für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt wird oder nicht.
  • Jedes Pflanzenschutzmittel, also Handelsprodukt, benötigt eine Zulassung in jedem Mitgliedstaat, in dem es auf den Markt kommen soll. Diese Zulassungen werden von den Mitgliedstaaten erteilt.
  • Zwei Kataloge der EU legen die Datenanforderungen fest, also die Unterlagen, die ein Antragsteller für eine Wirkstoffgenehmigung und für eine Produktzulassung einreichen muss.
  • Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe in Lebensmitteln und Futtermitteln werden auf EU-Ebene in einem Gemeinschaftsverfahren festgesetzt.
  • Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Verkauf und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu überwachen, sowie Lebens- und Futtermittel auf Rückstände zu kontrollieren. Die EU legt dafür Standards fest und überprüft deren Einhaltung ("Kontrolle der Kontrolle").

Welche Behörden sind in Deutschland an der Zulassung beteiligt?

Die Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel ist das BVL. Es arbeitet dabei mit drei weiteren Bundesbehörden zusammen: Das Julius Kühn-Institut prüft Wirksamkeit, Pflanzenverträglichkeit und Nutzen, sowie die Auswirkungen auf die Honigbiene. Das Bundesinstitut für Risikobewertung bewertet die Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier; dazu gehört auch die Bewertung des Rückstandsverhaltens. Das Umweltbundesamt beurteilt mögliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Das BVL selber bewertet die Rezeptur, die physikalischen, chemischen und technischen Eigenschaften, sowie die Analysemethoden. Darüber hinaus ist das BVL zuständig für das Risikomanagement. Das bedeutet: Es trifft die Zulassungsentscheidung und verbindet diese z.B. mit Anwendungsbestimmungen und Auflagen, um Risiken zu vermindern.

In der beschriebenen Aufgabenverteilung bearbeiten das BVL und die drei Bewertungsbehörden nicht nur die Zulassungsanträge für Pflanzenschutzmittel, sondern beteiligen sich auch am EU-Gemeinschaftsverfahren zur Bewertung der Wirkstoffe.

Welche Unterlagen müssen Antragsteller für die Wirkstoffgenehmigung und die Zulassung einreichen?

Dies ist in zwei EU-Verordnungen festgelegt: Die Verordnung (EU) Nr. 283/2013 nennt die erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Wirkstoff und die Verordnung (EU) Nr. 284/2013 die Unterlagen und Angaben zum Pflanzenschutzmittel. Diese Kataloge beschreiben bei den jeweils über 100 Positionen genau, was verlangt wird. Zwei zusätzliche Dokumente der EU-Kommission schreiben die Prüfmethoden vor, nach denen die Tests durchzuführen sind, und die technischen Leitfäden, die anzuwenden sind.

Können sich die Zulassungsbehörden auf die Studien der Antragsteller verlassen?

Nach dem EU-Recht müssen Antragsteller mit einem Antrag auf Wirkstoffgenehmigung bzw. Pflanzenschutzmittel-Zulassung alle notwendigen Unterlagen einreichen. Sie müssen also die entsprechenden Tests vorab durchführen oder durchführen lassen. Eine Reihe von Maßnahmen soll sicherstellen, dass die Ergebnisse dieser Tests vertrauenswürdig sind und genau die Daten liefern, die für eine Bewertung benötigt werden:

  • Studien zu möglichen Wirkungen auf Mensch und Umwelt werden nur von Versuchseinrichtungen akzeptiert, die das internationale Qualitätssicherungssystem GLP (Gute Laborpraxis) etabliert haben und über eine entsprechende staatliche Anerkennung verfügen. Das gilt auch für die firmeneigenen Labors. Manipulationen können für den Studienleiter strafrechtliche Folgen haben.
  • Art und Anzahl der Versuche sind vorgeschrieben; ebenso sind für jeden Versuchstyp die Methodik und die Berichterstattung in allen Einzelheiten festgelegt. Alle Versuchsschritte müssen dokumentiert und archiviert werden.
  • Die Versuchsberichte enthalten nicht nur zusammengefasste Endergebnisse, sondern alle Einzeldaten, sodass sich Berechnungen und statistische Auswertungen überprüfen lassen.
  • Die Studien werden bei den Behörden von erfahrenen Fachleuten ausgewertet. Ergeben sich aus der Gesamtschau der vorgelegten Studien Widersprüche, kann vom Antragsteller die Wiederholung von Studien oder die Durchführung zusätzlicher Studien verlangt werden.
  • Wenn neben den Unterlagen der Antragsteller weitere Studien und Informationen verfügbar sind, ziehen die Bewertungsbehörden auch diese heran. Das ist häufig bei der Neubewertung eingeführter Wirkstoffe oder Pflanzenschutzmittel der Fall.

Wie läuft die EU-Wirkstoffprüfung ab?

Die Wirkstoffprüfung ist ein Gemeinschaftsverfahren, bei dem die Behörden der Mitgliedstaaten, die EU-Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zusammenarbeiten.

  • Einer der Mitgliedstaaten fungiert als Berichterstatter (Rapporteur Member State); er nimmt die Antragsunterlagen entgegen, prüft sie stellvertretend für alle Mitgliedstaaten und erstellt einen Entwurf des Bewertungsberichts, den er der EU-Kommission und der EFSA übermittelt.
  • Die EFSA gibt dann den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Entwurf des Bewertungsberichts zu kommentieren. Auch der Antragsteller kann sich dazu äußern.
  • Parallel dazu macht die EFSA den Entwurf der Öffentlichkeit zugänglich und führt eine öffentliche Konsultation durch, an der sich jedermann beteiligen kann.
  • Die EFSA kann anschließend eine Konsultation mit Experten der Mitgliedstaaten organisieren; in den meisten Fällen tut sie dies auch.
  • Wenn nötig fordert die EFSA vom Antragsteller zusätzliche Informationen an.
  • Am Ende verfasst die EFSA eine Schlussfolgerung ("EFSA Conclusion"), die sie der EU-Kommission vorlegt und im Internet veröffentlicht. Aus dieser Schlussfolgerung geht hervor, ob alle Daten vorliegen, die zur Bewertung des Wirkstoffs erforderlich sind, und ob aus wissenschaftlicher Sicht Bedenken gegen eine Genehmigung bestehen.

Auf Grundlage der EFSA-Schlussfolgerung legt die EU-Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Entscheidungsvorschlag zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung des Wirkstoffs vor. In diesem Ausschuss sind alle Mitgliedstaaten vertreten. Entscheidungsvorschläge der EU-Kommission benötigen die qualifizierte Mehrheit des Ausschusses; (es müssen mindestens 55 % der Mitgliedstaaten zustimmen, die mindestens 65 % der Bevölkerung repräsentieren). Die EU-Kommission kann die Entscheidung zur Genehmigung eines Wirkstoffs mit Einschränkungen und anderen Sonderbestimmungen verbinden.

Welche Kriterien im Gesundheitsbereich muss ein Wirkstoff für die Genehmigung erfüllen?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind Wirkstoffe generell nicht genehmigungsfähig, die nach dem Chemikalienrecht der EU als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind. Nicht genehmigungsfähig sind auch Wirkstoffe, die das hormonelle System schädigen können, die sehr langlebig sind oder die sich in Organismen anreichern können. Ansonsten wird ein Wirkstoff genehmigt, wenn für mindestens ein Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff nachgewiesen ist, dass es die Zulassungskriterien erfüllt.

Das EU-Recht kennt zwei besondere Kategorien von Wirkstoffen:

  • Substanzen mit besonders vorteilhaften Eigenschaften in Hinsicht auf Gesundheit und Umwelt werden als "Wirkstoffe mit geringem Risiko" deklariert. Diese Einstufung hat eine längere Genehmigungsdauer zur Folge sowie unter Umständen Erleichterungen bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen.
  • Substanzen mit ungünstigen Eigenschaften werden als zu ersetzende Wirkstoffe (Substitutionskandidaten) eingestuft. Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen unterliegen der vergleichenden Bewertung mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die den gleichen Zweck erfüllen.

Wie läuft das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel ab?

Nach der Genehmigung eines Wirkstoffs auf EU-Ebene benötigt jedes Pflanzenschutzmittel (Handelsprodukt) noch eine Zulassung, die von den Mitgliedstaaten erteilt wird. Dafür gibt es im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen enthalten Pflanzenschutzmittel neben einem oder mehreren Wirkstoffen weitere Inhaltsstoffe, z.B. Lösungsmittel, Emulgatoren und Trägerstoffe. In der Zulassungsprüfung sollen auch diese Beistoffe berücksichtigt werden. Zum anderen gehen in die Risikobewertung eines Pflanzenschutzmittels nicht nur die Stoffeigenschaften ein, sondern auch die vorgesehene Anwendung. So hängen Gesundheitsrisiken für Anwender davon ab, wie das Mittel zubereitet ist (z.B. als Flüssigkonzentrat oder Streugranulat) und mit welcher Anwendungstechnik es ausgebracht werden soll. Die mögliche Versickerung in das Grundwasser kann z.B. davon abhängen, zu welcher Jahreszeit das Mittel angewendet werden soll.

Die Zulassungen für die Pflanzenschutzmittel werden zwar national erteilt, dennoch arbeiten die Behörden der Mitgliedstaaten auch in diesem Verfahren arbeitsteilig zusammen. Im sogenannten zonalen Verfahren ist die EU in drei Zonen eingeteilt: Norden, Mitte, Süden. Deutschland gehört zur mittleren Zone. Antragsteller können Zulassungen parallel für mehrere Mitgliedstaaten einer Zone beantragen. In diesem Fall übernimmt dann einer der Mitgliedstaaten die Funktion als bewertender Mitgliedstaat. Er prüft die Unterlagen, führt die Bewertung durch, gibt den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, das Ergebnis der Bewertung zu kommentieren und erteilt dann – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind – die Zulassung. Auf der Basis dieser Bewertung entscheiden anschließend die anderen beteiligten Mitgliedstaaten in einem zügigen Verfahren über die Zulassung. Ein Antragsteller, der später die Zulassung auf weitere Mitgliedstaaten der Zone ausdehnen möchte, kann dies nach dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung tun; auch hier entscheidet der betreffende Mitgliedstaat auf der Basis der vorhandenen Bewertung über die Zulassung.

Welche Kriterien muss ein Pflanzenschutzmittel für die Zulassung erfüllen?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss nachgewiesen sein, dass unter anderem die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  • Die enthaltenen Wirkstoffe müssen für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sein.
  • Wirkstoffe und relevante Verunreinigungen müssen analytisch bestimmt werden können, um Marktkontrollen durchführen zu können.
  • Wenn Pflanzen behandelt werden sollen, die als Futter oder Lebensmittel verwendet werden, müssen für die entsprechenden Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnisse Rückstandshöchstgehalte festgesetzt sein.
  • Das Mittel muss hinreichend wirksam sein und darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse haben.
  • Das Mittel darf als Folge der Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit haben, keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 546/2011 enthält die "einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln". Darin ist beschrieben, wie die Bewertungen im Einzelnen durchgeführt werden, beispielsweise welche Berechnungen angestellt und welche Sicherheitsfaktoren verwendet werden. In die Risikobewertungen in Hinsicht auf Gesundheit und Umwelt gehen nicht nur die Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels ein, sondern auch die Anwendung des Mittels: Anwendungsbereich (Freiland, Gewächshaus oder Räume), Kulturen, Anwendungstechnik, Aufwandmenge und andere Einzelheiten. Es wird also nicht pauschal festgestellt, ob das Pflanzenschutzmittel unbedenklich ist, sondern ob die vorgesehene Anwendung des Pflanzenschutzmittels unbedenklich ist. Die Durchführungsverordnung definiert auch in den einzelnen Prüfbereichen die genauen Kriterien, also z.B. Kennzahlen, die nicht überschritten werden dürfen. Wird am Ende festgestellt, dass das Pflanzenschutzmittel all diese Kriterien erfüllt, dann hat der Antragsteller ein Recht auf die Zulassung.

Kennen die Behörden die Zusammensetzung der Pflanzenschutzmittel?

Antragsteller müssen mit dem Zulassungsantrag für ein Pflanzenschutzmittel alle Einzelheiten der Rezeptur mitteilen. Diese Rezeptur ist Gegenstand der Prüfung und darf nach der Zulassung nicht ohne weiteres geändert werden.

Im EU-Verfahren zur Wirkstoffprüfung wird für jeden Wirkstoff eine Spezifikation festgelegt. Diese kann z.B. einen Höchstgehalt für bestimmte Verunreinigungen beinhalten, die bei der Herstellung entstehen. Die Pflanzenschutzmittel dürfen nur Wirkstoffe enthalten, die dieser Spezifikation entsprechen. Wirkstoffe aus einer anderen Quelle oder mit einem anderen Herstellungsverfahren dürfen nur verwendet werden, wenn dafür zuvor die Äquivalenz nachgewiesen und von den Behörden bestätigt wurde.

Sind die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln analysierbar?

In Pflanzenschutzmitteln enthaltene Wirkstoffe und relevante Verunreinigungen müssen analytisch bestimmt werden können. Dabei geht es zum einen um die Kontrolle der Produktqualität bei der Herstellung und im Handel, und zum anderen um die Kontrolle verschiedener Medien auf Rückstände: Erntegüter, Lebensmittel, Boden, Wasser, Luft, Körperflüssigkeiten und Körpergewebe. Die Methoden müssen vorgegebene Standards in Hinsicht auf Spezifität, Linearität, Präzision (Wiederholbarkeit), Genauigkeit und der Bestimmungsgrenze erfüllen. Das BVL stellt diese Methoden den Einrichtungen zur Verfügung, die im Bereich der Rückstandskontrollen und Überwachung tätig sind.

Wie wird das Gesundheitsrisiko bewertet?

Dies erfolgt durch eine zweistufige Prüfung mit Tests in zwei Bereichen. Zunächst werden Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe in einem Gemeinschaftsverfahren auf europäischer Ebene bewertet. Dafür müssen Antragsteller ein umfangreiches Datenpaket zur Bewertung der Toxizität des Wirkstoffs und des Rückstandsverhaltens einreichen. Aus den toxikologischen Untersuchungen werden toxikologische Referenzwerte abgeleitet, die die Menge des Wirkstoffs angeben, denen Menschen ohne nennenswertes Gesundheitsrisiko kurz-, mittel- und langfristig ausgesetzt werden können. Die Kenntnis über die Höhe der Rückstände im Erntegut nach bestimmungsgemäßer Anwendung ermöglicht die Ableitung von Rückstandshöchstgehaltsvorschlägen. Aus dem Wissen über die Gefährlichkeit (Toxikologie) und die Exposition (Verzehr und Höhe der Rückstände) lassen sich unbedenkliche Rückstandshöchstgehalte ableiten.

In der EU verwendete Pflanzenschutzmittel dürfen nur genehmigte Wirkstoffe enthalten. Zusätzlich benötigen Pflanzenschutzmittel eine Zulassung in den Mitgliedstaaten. Dafür müssen Antragsteller weitere Informationen einreichen, mit denen u. a. die akute Toxizität, die reizende und sensibilisierende Wirkung sowie Kombinationswirkungen und auftretende Rückstände in oder auf behandelten Erzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln bewertet werden können. Darüber hinaus ist das Ausmaß der Exposition von verschiedenen Personengruppen wie Anwender, Arbeiter, Umstehende, Anwohner und Verbraucher unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen zu betrachten.

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Wie werden Pflanzenschutzmittel in Hinsicht auf die Umwelt bewertet?

Um die Wirkungen eines Pflanzenschutzmittels auf den Naturhaushalt zu untersuchen, werden Tests zu zwei Bereichen verlangt. Der erste Bereich umfasst Studien zum Verhalten und Verbleib in der Umwelt, die Aufschluss über Abbauwege, Abbaumechanismen und Abbaugeschwindigkeiten in Boden, Wasser und Luft bei unterschiedlichen Bedingungen geben. Ausgehend davon wird der mögliche Transport in angrenzende Flächen und Gewässer, und die mögliche Versickerung in das Grundwasser betrachtet. Den zweiten Bereich bilden Tests zur Wirkung an Tieren und Pflanzen. Dazu werden Versuche unter standardisierten Laborbedingungen an einer Reihe von Stellvertreterarten durchgeführt, die die Flora und Fauna der Agrarlandschaft repräsentieren. Vorgeschrieben sind Versuche mit Vögeln, Honigbienen und anderen Insekten, Regenwürmern und weiteren Bodenlebewesen, Fischen, Wasserflöhen und Wasserpflanzen. Aus diesen Versuchen geht hervor, welche Arten auf einen Wirkstoff besonders empfindlich reagieren, welche Wirkungen die Substanz hervorruft und ab welcher Konzentration oder Dosis Effekte auftreten. Wenn die Laborversuche zur Bewertung nicht ausreichen, werden zusätzliche Versuche unter realitätsnäheren Bedingungen verlangt.

Zulassungsvoraussetzung ist, dass das Mittel keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die Bewertung dreht sich deshalb um die Frage, in welchem Maße die Umweltmedien Boden, Wasser und Luft nach der praktischen Anwendung des Mittels belastet sein können, und ob diese Belastung unannehmbare Wirkungen auf die Organismen hat.

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Wie wird die Wirkung auf Bienen geprüft und bewertet?

Alle Pflanzenschutzmittel, mit denen Bienen direkt oder indirekt in Berührung kommen können, müssen in ihrer Wirkung auf Bienen getestet werden. Das Testprogramm beginnt mit Laborprüfungen zur akuten Toxizität bei oraler Aufnahme und Kontakt. Je nach dem Ergebnis der Laborversuche und der vorgesehenen Anwendung des Mittels schließen sich Halbfreiland- und Freilandversuche unter praxisnäheren Bedingungen an, in denen auch das Verhalten der Bienen, die Entwicklung der Bienenbrut und die Gesamtentwicklung der Völker beobachtet wird.

Zulassungsvoraussetzung ist, dass bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine unannehmbaren Auswirkungen auf das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern eintreten. Jedes Pflanzenschutzmittel erhält mit der Zulassung eine Einstufung zur Bienengefährdung. Pflanzenschutzmittel, die als "bienengefährlich" eingestuft sind, dürfen nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden. Darüber hinaus kann das BVL weitere Maßnahmen zum Risikomanagement treffen. Dazu gehören z.B. Mindeststandards für Staubfreiheit und Abriebfestigkeit bei Saatgutbehandlungsmitteln.

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Wie wird die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels bewertet?

Zu den vorgeschriebenen Untersuchungen, die ein Antragsteller einreichen muss, gehören Versuche zum Wirkungsgrad des Mittels unter verschiedenen Bedingungen, aus denen auch der Grenzaufwand, also die niedrigste notwendige Aufwandmenge hervorgeht. Dazu kommen Daten zur Auswirkung auf den Ertrag und die Qualität der Ernteerzeugnisse, zur Pflanzenverträglichkeit, zu den Auswirkungen auf Nutzorganismen sowie zu möglichen Wirkungen auf benachbarte Kulturen und Folgekulturen. Zulassungsvoraussetzung ist, dass das Pflanzenschutzmittel im Wirkungsgrad das Niveau von Vergleichsmitteln erreicht, bzw. einen eindeutig feststellbaren Nutzen hat. Darüber hinaus darf es keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.

Um die Wirksamkeit eines Pflanzenschutzmittels langfristig zu gewährleisten, ist es notwendig, die Entwicklung von Resistenzen bei den Schadorganismen so weit wie möglich zu vermeiden. Dazu muss im Zulassungsverfahren die aktuelle Resistenzsituation beurteilt werden, und Anwendern und Beratern soweit erforderlich die Information für ein sinnvolles Resistenzmanagement vermittelt werden, z.B. über eine Vorschrift zur entsprechenden Kennzeichnung des Mittels.

Was tut das BVL zur Verminderung von Risiken?

Wenn das BVL für ein Pflanzenschutzmittel die Zulassung erteilt, dann sind damit immer Auflagen, Anwendungsbestimmungen und sonstige Festlegungen verbunden. Diese Nebenbestimmungen werden für jedes Pflanzenschutzmittel individuell festgesetzt. Sie sollen identifizierte Risiken vermindern und sicherstellen, dass das Mittel nur so angewendet wird, wie es geprüft wurde. Zum Zulassungsinhalt gehören:

  • Festgesetzte Anwendungsgebiete (Kulturen und Schadorganismen); nur in diesen Anwendungsgebieten ist die Anwendung zulässig
  • Angaben zur sachgerechten Anwendung (Technik, Aufwand, Zeitpunkt, etc.)
  • Einstufung zur Bienengefährdung
  • Kennzeichnung zur Gefährdung von Nützlingen
  • Anwendungsbestimmungen (z.B. Vorschriften zur Verwendung abdriftmindernder Düsen oder zur Einhaltung von Mindestabständen zu Gewässern)
  • Vorschriften zur Kennzeichnung (z.B. Sicherheitshinweise, Hinweise zur Schutzausrüstung)
  • Wartezeiten zwischen letzter Anwendung und Ernte
  • Anwenderkreis (beruflich / nichtberuflich)

Was bedeutet "vergleichende Bewertung"?

Wirkstoffe, die bestimmte Kriterien in Hinsicht auf die Gesundheit oder die Umwelt nicht erfüllen, werden auf EU-Ebene als "zu ersetzende Wirkstoffe" deklariert. Pflanzenschutzmittel, die solche Substitutionskandidaten enthalten, dürfen nur zur Anwendung zugelassen werden, wenn es keine wirtschaftlichen und praktikablen Alternativen gibt, die deutlich sicherer für Mensch oder Umwelt sind, oder wenn sie im Resistenzmanagement unverzichtbar sind. Diese Abwägung wird im Zulassungsverfahren für die Pflanzenschutzmittel vorgenommen und soll die spezifische Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten berücksichtigen. Die vergleichende Bewertung ist bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen, wurde aber erst 2015 praktisch eingeführt; Stichtag war der 1. August 2015 für den Antragseingang.

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In welchen Abständen werden Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel überprüft?

Die Genehmigung der Wirkstoffe ist befristet. Möchten die Firmen mit den entsprechenden Pflanzenschutzmitteln auf dem Markt bleiben, müssen sie die Erneuerung der Genehmigung beantragen, worauf dann eine Neubewertung nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt wird. Im Regelfall gilt die Erstgenehmigung höchstens 10 Jahre und die folgenden Erneuerungen jeweils 15 Jahre. Bei Wirkstoffen mit geringem Risiko ist bereits die Erstgenehmigung 15 Jahre gültig. Zu ersetzende Wirkstoffe (Substitutionskandidaten) werden für maximal 7 Jahre genehmigt.

Auch die Zulassungen der Pflanzenschutzmittel müssen regelmäßig erneuert werden. Beide Verfahren sollen so synchronisiert werden, dass die Zulassungen der Pflanzenschutzmittel ein Jahr nach dem Genehmigungsende der Wirkstoffe auslaufen. Bei einer Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung haben die Behörden der Mitgliedstaaten dann dieses Jahr für die Neubewertung der Pflanzenschutzmittel (sofern entsprechende Anträge gestellt sind). In Deutschland sind auf Grund von Übergangsregelungen noch nicht alle Zulassungen der Pflanzenschutzmittel in dieser Weise synchronisiert. Es ist aber trotzdem sichergestellt, dass nach der Erneuerung einer Wirkstoffgenehmigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle bestehenden Zulassungen der zugehörigen Pflanzenschutzmittel überprüft werden.

Neben den routinemäßigen Neubewertungen kann die EU-Kommission jederzeit auch eine außerplanmäßige Überprüfung eines Wirkstoffs in die Wege leiten, wenn es dafür einen Anlass gibt. Ebenso kann das BVL die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels überprüfen und wenn nötig die Zulassung ändern oder widerrufen.

Wie werden neue Entwicklungen in Wissenschaft und Technik berücksichtigt?

Nicht nur die Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel unterliegen routinemäßigen Neubewertungen, sondern das Verfahren als solches wird im Laufe der Zeit immer wieder an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Das betrifft

  • die Testrichtlinien, also die Methodenvorschriften für die Durchführung der Tests
  • die beiden Kataloge der Datenanforderungen für die Wirkstoffe und die zubereiteten Pflanzenschutzmittel
  • die technischen Leitfäden für die Risikobewertung
  • die Berechnungsmethoden, z.B. Rechenmodelle, die die Belastung von Verbrauchern und Anwendern vorhersagen.

Da die Harmonisierung ein Grundprinzip des EU-Pflanzenschutzrechts ist, können diese Anpassungen nur gemeinsam auf EU-Ebene vorgenommen werden.

Wie werden die Beistoffe von Pflanzenschutzmitteln im Zulassungsverfahren berücksichtigt?

Pflanzenschutzmitteln enthalten neben den Wirkstoffen weitere Inhaltsstoffe, sogenannte Beistoffe, z.B. Lösungsmittel, Emulgatoren, Trägerstoffe, Farbstoffe oder Treibgase. Bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels wird auch geprüft, ob diese Beistoffe bedenklich hinsichtlich der Gesundheit oder Umwelt sind. Das EU-Pflanzenschutzrecht sieht für Beistoffe keinen eigenen Testkatalog wie für Wirkstoffe vor. Grundlage für die Bewertung sind zunächst die vorhandenen Daten und Informationen; solche Daten können vorliegen, wenn der Beistoff dem Chemikalienrecht oder anderen EU-Vorschriften unterliegt. Weiterhin müssen bestimmte toxikologische und ökotoxikologische Studien mit dem Pflanzenschutzmittel durchgeführt. In diesen Tests werden mögliche Effekte von Beistoffen und Kombinationseffekte mit erfasst. Wenn Fragen offen bleiben, können die Behörden auch gezielt bestimmte Studien mit einzelnen Beistoffen verlangen.

Lösungsmittel wie Benzol oder krebserzeugende Azofarbstoffe sind schon seit langem aus Pflanzenschutzmitteln verbannt. Das BVL hat im Internet eine Liste mit Beistoffsubstanzen veröffentlicht, die nicht mehr akzeptiert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sieht vor, eine Negativliste für Beistoffe auf EU-Ebene zu schaffen. Die EU-Kommission hat Ende 2015 mit den Vorbereitungen für die Erstellung einer solchen Liste begonnen.

Wie werden Pflanzenschutzmittel nach der Zulassung kontrolliert?

Die Verantwortung der Behörden endet nicht mit der Erteilung eines Zulassungsbescheides. Pflanzenschutzmittel unterliegen einer Reihe von Überwachungs- und Kontrollprogrammen:

  • Bei der Verkehrskontrolle wird unter anderem überprüft, ob die Verkäufer sachkundig sind und die Beratungspflicht einhalten, ob die angebotenen Mittel verkehrsfähig sind und die Kennzeichnung korrekt ist. Diese Kontrollen führen die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer durch.
  • Bei den Anwendungskontrollen - ebenfalls durchgeführt durch die Pflanzenschutzdienste - geht es beispielsweise darum, dass Anwender nur zulässige Mittel anwenden und die Anwendungsbestimmungen einhalten.
  • Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung in den Bundesländern analysiert Lebensmittel und Futtermittel auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln.
  • Länderbehörden und Wasserversorger überprüfen regelmäßig Grundwasser, Oberflächenwasser und Rohwasser zur Trinkwassergewinnung auf Pflanzenschutzmittelrückstände.
  • Die Dokumentations- und Bewertungsstelle für Vergiftungen im Bundesinstitut für Risikobewertung bearbeitet Meldungen über Vergiftungen durch Pflanzenschutzmittel.
  • Die Bienenuntersuchungsstelle des Julius Kühn-Instituts untersucht Bienen- und Pflanzenproben bei vermuteten Bienenschäden durch Pflanzenschutzmittel.

Das BVL wertet die Daten dieser Überwachungsprogramme aus und prüft alle sonstigen Meldungen über unerwartete Auswirkungen und besondere Vorkommnisse mit Pflanzenschutzmitteln. Wenn es erforderlich ist, kann das BVL die Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel ändern, sie ruhen lassen oder widerrufen.

Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln

Seit vielen Jahren untersuchen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Lebensmittel auf das Vorkommen von Pflanzenschutzmittelrückständen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlicht jährlich einen Gesamtbericht der Ergebnisse aller Mitgliedsstaaten.
Daneben veröffentlicht Deutschland einen nationalen Bericht. Die Überschreitungsquote bei Rückstandshöchstgehalten liegt auf einem konstant niedrigen Niveau von etwas über einem Prozent.

Was sind Rückstandshöchstgehalte?

Rückstandshöchstgehalte sind Grenzwerte für Rückstände in Lebensmitteln und Futtermitteln, die für jeden Wirkstoff und aufgeschlüsselt nach Produkten festgelegt werden, zum Beispiel: Wirkstoff xy in Kohlgemüse 1 mg/kg. Die Festlegung dieser Werte erfolgt in einem europäischen Gemeinschaftsverfahren. Das Prinzip dabei ist: Nicht höher als nötig, aber niemals über der toxikologisch vertretbaren Grenze.

Wie werden Rückstandshöchstgehalte ermittelt?

Zunächst wird ermittelt, in welcher Höhe Rückstände bei der vorgesehenen Anwendung auftreten. Grundlage sind Versuche, in denen nach praxisüblicher Anwendung in regelmäßigen Abständen Proben entnommen und analysiert werden. Falls nötig werden auch verarbeitete Produkte, zum Beispiel Bier, Wein oder Saft, auf Rückstände untersucht. Wenn Rückstände in Futtermitteln auftreten können, gehören auch Fütterungsversuche mit Nutztieren zum Programm, um festzustellen, ob Rückstände in Fleisch, Milch oder Eier übertreten können.

Die in diesen Versuchen gemessenen Rückstände in einem Erzeugnis unterliegen immer einer Verteilung. Der Rückstandshöchstgehalt bezieht das (nicht bekannte) obere Ende der Verteilung mit ein. Liegen die Rückstände in einem Erzeugnis beispielsweise zwischen 0,074 und 0,31 mg/kg, so ergibt sich ein Rückstandshöchstgehalt von 0,7 mg/kg. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Wert gesundheitlich unbedenklich ist. Für Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen, für die kein Höchstgehalt festgelegt wurde, gilt ein Standardwert von 0,01 mg/kg.

Wie werden Lebensmittel kontrolliert?

Im Rahmen der Lebensmittelüberwachung überprüfen die zuständigen Behörden in den Bundesländern, ob Lebens- und Futtermittel die zulässigen Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe einhalten.
Jeder, der Lebensmittel herstellt und vertreibt, ist für die Sicherheit seiner Produkte selbst verantwortlich. Durch betriebliche Eigenkontrollen und ein entsprechendes Qualitätsmanagement muss der Unternehmer sicherstellen, dass seine Produkte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Was passiert, wenn ein Rückstandshöchstgehalt überschritten wird?

Nachdem festgestellt wurde, dass ein Rückstandshöchstgehalt überschritten ist, wird die Messungenauigkeit vom Wert abgezogen. Falls danach der Rückstandshöchstgehalt immer noch überschritten wird, wird das Produkt beanstandet. Verantwortlich hierfür sind die Überwachungsbehörden der Bundesländer. Das beanstandete Produkt muss unverzüglich aus dem Handel genommen werden, wenn es die Gesundheit gefährdet.

Was passiert, wenn ein Lebensmittel bereits verzehrt wurde, bei dem eine Überschreitung festgestellt wurde?

In der Regel stellen Rückstandshöchstgehalte keine toxikologisch begründeten, gesundheitlich relevanten Grenzwerte dar, sondern Werte zur Regelung der Verkehrsfähigkeit eines Erzeugnisses. Das heißt, dass Lebensmittel, deren Rückstandsgehalte über dem gesetzlichen Rückstandshöchstgehalt liegen, nicht verkehrsfähig sind und folglich nicht im Handel angeboten werden dürfen. Dies ist aber in den meisten Fällen nicht mit einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit gleichzusetzen.
Bei der Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten werden sowohl Daten zur Toxikologie und zur Verzehrmenge als auch Daten zur Höhe der Rückstände nach Anwendung entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis berücksichtigt. Es handelt sich also um die Menge an Pflanzenschutzmittelrückständen, die bei ordnungsgemäßer Anwendung durch den Landwirt für die jeweilige Kultur nicht überschritten werden sollte.

Warum können sich Rückstandshöchstgehalte ändern?

Höchstgehalte werden von Zeit zu Zeit geändert. Ein Anlass dafür kann sein, dass ein Wirkstoff toxikologisch neu bewertet wird. Es kann aber auch vorkommen, dass ein Wirkstoff anders eingesetzt wird als bisher: Wenn ein Wirkstoff zunächst nur zur Anwendung in Getreide zugelassen war und der Zulassungsinhaber nun eine Ausweitung auf Gemüsekulturen beantragt, dann müssen für die Gemüsekulturen die bestehenden Rückstandshöchstgehalte in Höhe der Bestimmungsgrenze durch eigens festgesetzte Höchstgehalte abgelöst werden, bevor die Zulassung für Gemüsekulturen erteilt werden kann.

Weitere Informationen

Anwendungsbestimmungen im Gesundheitsschutz

Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln kann es erforderlich werden, mit dem Zulassungsbescheid zusätzliche Auflagen zu erteilen, die die Sicherheit der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels gewährleisten. Im Sektor Naturhaushalt ist es übliche Praxis, bestimmte, risikobasiert vergebene Nebenbestimmungen als Anwendungsbestimmungen zu regeln. Diese grundlegende Systematik wurde nach einem Abstimmungsprozess mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie den zuständigen Bundes- und Landesbehörden für Vorschriften im Bereich Gesundheitsschutz übernommen. Die neue Regelung dient insofern der Vereinheitlichung der Regelungsbereiche.

Mit einer Fachmeldung vom 15. März 2018 hat das BVL über „Neue Anwendungsbestimmungen im Gesundheitsschutz“ informiert. Die Änderungen betreffen Vorschriften zum Gesundheitsschutz von Anwendern, Arbeitern und unbeteiligten Dritten (Anwohner, Umstehende und Verbraucher).

Hier beantwortet das BVL Fragen, die sich bei der praktischen Umsetzung dieser neuen Regelungen ergeben.

Warum gibt es die neuen Anwendungsbestimmungen im Gesundheitsschutz?

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann mit Risiken für die Gesundheit von verschiedenen Personenkreisen verbunden sein. Betroffen sein können Anwender, unbeteiligte Dritte und Personen, die Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen ausführen. Nachfolgearbeiten sind Tätigkeiten, für die eine behandelte Fläche betreten werden muss, um manuelle Arbeiten an der Kultur durchzuführen. Dazu gehören zum Beispiel Inspektionen (Bestandskontrollen), Bewässerungen, Bestandspflege und Ernte.

Zur Begrenzung solcher Risiken sieht das Pflanzenschutzgesetz vor, dass Maßnahmen zur Risikominderung mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgesetzt werden können. In vielen Fällen wird nur durch diese Maßnahmen eine Zulassung überhaupt möglich. In Deutschland stehen bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um Maßnahmen zur Risikominimierung vorzuschreiben. Es können Kennzeichnungsauflagen oder Anwendungsbestimmungen erteilt werden. Beide Varianten sind verbindlich einzuhalten und müssen mit der Gebrauchsanleitung an die Nutzer von Pflanzenschutzmitteln weitergegeben werden. Sowohl Kennzeichnungsauflagen als auch Anwendungsbestimmungen müssen befolgt werden, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden besteht darin, dass Anwendungsbestimmungen bußgeldbewehrt sind.

In der Vergangenheit wurden Anwendungsbestimmungen hauptsächlich zur Verringerung von Risiken im Naturhaushalt eingesetzt. Ein Beispiel hierfür stellen die Abstandsregelungen zum Schutz von Gewässern dar. Zwischen dem Schutz des Naturhaushalts und dem Gesundheitsschutz besteht jedoch im Hinblick auf die Ableitung von Maßnahmen zur Risikominimierung grundsätzlich kein Unterschied. Daher wurde 2018 eine Vereinheitlichung der Regelungen beim Naturhaushalt und bei der Gesundheit herbeigeführt. Zukünftig werden in beiden Bereichen Anwendungsbestimmungen erteilt, wenn Maßnahmen zur Risikominderung notwendig sind.

Nach welchen Regeln werden Anwendungsbestimmungen festgelegt?

Bei der Zulassung werden Pflanzenschutzmittel umfassend geprüft und bewertet. Um die Gesundheit zu schützen, werden alle möglichen Aufnahmepfade in den menschlichen Körper betrachtet.

Zum Schutz von Verbrauchern werden die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in behandelten Erzeugnissen betrachtet. Diese können beim Verzehr über die Nahrung in den Körper aufgenommen werden (orale Exposition). Die aufgenommene Dosis und damit mögliche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit richten sich dabei nach der Höhe der Rückstände im Erzeugnis und der verzehrten Menge. Über geeignete Rechenmodelle lässt sich die aufgenommene Menge abschätzen. Nur wenn die lebenslange akzeptable tägliche Aufnahmemenge (ADI) und die akute Referenzdosis (ARfD) nicht überschritten werden, kann eine Anwendung des Pflanzenschutzmittels für die betrachtete Kultur zugelassen werden.

Für Anwender von Pflanzenschutzmitteln und Personen, die Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen durchführen, kann eine Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in den Körper über die Haut (dermal) oder über die Lungen bei der Atmung (inhalativ) erfolgen. Über Berechnungsmodelle wird abgeschätzt, wie hoch die Belastung von Anwendern bei bestimmten Arbeiten (Befüllen der Spritze, Anwendung, Spritzenreinigung, usw.) ist. Diese europaweit harmonisierten Modelle basieren auf realen Messungen, bei denen die Versuchspersonen Pflanzenschutzmittel unter Praxisbedingungen anwendeten (EFSA Leitlinie, 2014). Diese Werte werden mit einem toxikologischen Grenzwert, der annehmbaren Anwenderexposition (AOEL), verglichen.

Bei Verbrauchern einerseits und Anwendern oder Personen bei Nachfolgearbeiten andererseits werden damit sowohl unterschiedliche Aufnahmepfade in den Körper als auch unterschiedliche toxikologische Grenzwerte verwendet. Daher können beide Bewertungskonzepte nicht direkt miteinander verglichen werden.

Ergibt die Bewertung, dass bei der Anwendung in einer bestimmten Kultur der Grenzwert für den Anwender und/oder Personen, die Nachfolgearbeiten ausführen, überschritten ist, bestehen im Zulassungsverfahren zwei Möglichkeiten:

A: Über Risikominderungsmaßnahmen lässt sich die Aufnahme und das Risiko so weit verringern, dass der Grenzwert im Bewertungsmodell unterschritten wird. Üblicherweise kommt hierfür Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung zum Einsatz. Dabei werden gestuft nur so viele Risikominderungsmaßnahmen vorgesehen, wie mindestens notwendig sind, um den Grenzwert einzuhalten.

B: Wenn keine ausreichenden oder geeigneten Risikominderungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, kann keine Zulassung erfolgen.

Das bedeutet, dass persönliche Schutzausrüstung nur dann als Anwendungsbestimmung vorgeschrieben wird, wenn sie zum Schutz der Gesundheit notwendig ist. Ohne deren Verwendung kann eine Überschreitung des Grenzwertes und damit ein gesundheitliches Risiko nicht ausgeschlossen werden.

Welche persönliche Schutzausrüstung ist geeignet?

Die in den Anwendungsbestimmungen genannten Schutzmaßnahmen werden in der BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die Persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz genauer definiert. Die Anforderungen an Arbeitskleidung, Schutzanzüge, Ärmelschürzen, Schutzhandschuhe, Atem-, Augen- und Kopfschutz, werden darin beschrieben.

Für zertifizierte Arbeitskleidung, Schutzanzüge und Handschuhe kann eine Kennzeichnung mit dem Piktogramm „Erlenmeyerkolben mit Blatt“ (Piktogramm 3126 aus der ISO 7000) erfolgen. Dies ist nur dann möglich, wenn das Produkt nach einer Norm zertifiziert wurde, die diese Piktogramm-Kennzeichnung explizit vorsieht. Dadurch wird die Schutzkleidung für Nutzer und Kontrolleure eindeutig identifizierbar. Da das Piktogramm jedoch nicht in allen relevanten Normen als Kennzeichnungsoption benannt wird, ist die Möglichkeit der Kennzeichnung von persönlicher Schutzausrüstung mit dem Piktogramm beschränkt. Auch Arbeits- oder Schutzkleidung, die der BVL-Richtlinie entspricht aber nicht mit dem Piktogramm gekennzeichnet ist, ist für den Einsatz im Pflanzenschutz geeignet.

Zur Erleichterung der Auswahl und Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung hat das BVL gemeinsam mit PSA-Herstellern, Verbänden und behördlichen Institutionen die Veröffentlichung einer Übersicht geeigneter Produkte abgestimmt. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. Die BVL PSA-Datensammlung ist in folgende Elemente untergliedert: Schutzanzüge (Mehrweg- / Einweg-), zertifizierte Arbeitskleidung, Ärmelschürzen, Handschuhe (Mehrweg- / Einweg-, teilbeschichtet). Zu den einzelnen Produkten finden sich neben der Bezeichnung und Beschreibung der Schutzausrüstung weitere Angaben zur Kennzeichnung sowie zum Hersteller und ggf. zu Bezugsquellen.

Weitere Informationen:

Welche Regelungen gibt es für den Schutz von Personen bei Nachfolgearbeiten?

Nachfolgearbeiten dürfen in behandelten Kulturen erst nach Abtrocknen des Spritzbelages erfolgen. Dabei kann es je nach Tätigkeit zu einem Kontakt mit den behandelten Pflanzen kommen. Je nach Höhe der verbliebenen Pflanzenschutzmittel-Rückstände und der Intensität des Kontaktes erfolgt ein Übergang von Rückständen auf den Körper der Personen.

Um diesen Übergang und die mögliche Aufnahme über die Haut in den Körper abzuschätzen, erfolgt eine Risikobewertung anhand der europaweit harmonisierten Modelle nach EFSA Leitlinie.

Überschreitet die mögliche Aufnahme in den Körper den toxikologischen Grenzwert (AOELannehmbare Anwenderexposition), werden Risikominderungsmaßnahmen festgelegt, um die Aufnahmedosis zu verringern.

Im ersten Schritt wird eine Körperbedeckung durch lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk vorgeschrieben. Sollte diese Risikominderungsmaßnahme nicht ausreichen, müssen zusätzlich geeignete Schutzhandschuhe getragen werden.

Sofern auch diese Kombination nicht genügend Schutz bietet, um den Grenzwert einzuhalten, kann es erforderlich werden, die Tätigkeit in der behandelten Kultur für einen kurzen Zeitraum auf maximal 2 Stunden pro Tag zu begrenzen.

Der Zeitraum, in dem diese Risikominderungsmaßnahmen zu erfolgen haben, wird dabei in Tagen oder mit Bezug zur Ernte festgelegt. Weitere Details zu diesen Regelungen hat das BVL im März 2018 mit einer Fachmeldung veröffentlicht.

Früher erteilte Kennzeichnungsauflagen, die das Tragen eines Schutzanzuges vorschreiben, werden nicht systematisch neu bewertet. Solche Auflagen können daher noch in bestehenden Zulassungen enthalten sein.

Welche Regelungen gibt es für den Schutz von Anwohnern und Spaziergängern?

Anwohner und Spaziergänger können während oder nach der Anwendung ebenfalls z. B. durch Abdrift oder Verflüchtigung von Pflanzenschutzmitteln betroffen sein. Auch für diese Personen (Erwachsene und Kinder) erfolgt eine Risikobewertung nach der EFSA Leitlinie 2014. Es wird davon ausgegangen, dass diese Personen über Pflanzenschutzmaßnahmen nicht informiert sind und deshalb durch ihr Verhalten keinen Einfluss auf eine mögliche Belastung haben. Überschreitet die mögliche Aufnahme in den Körper den toxikologischen Grenzwert, werden daher Risikominderungsmaßnahmen festgelegt, die vom Anwender einzuhalten sind, um die Aufnahmedosis für unbeteiligte Dritte zu verringern. Das Risiko kann z. B. gesenkt werden, indem Technik zum Einsatz kommt, welche die Abdrift bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels vermindert.

Welche Auswirkungen kann es haben, wenn Anwendungsbestimmungen nicht befolgt werden?

Anwendungen, bei denen die vorgeschriebenen Anwendungsbestimmungen nicht beachtet werden, gefährden die Gesundheit und sind unzulässig!

Die Nichtbeachtung kann im Ermessen der zuständigen Kontrollbehörden der Bundesländer in ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Erteilung eines Bußgeldes münden.

Darüber hinaus kann ein Verstoß gegen Anwendungsbestimmungen zu Kürzungen der Direktzahlung und weiteren Folgen führen (siehe CC-Broschüren der Bundesländer).

Gibt es Übergangsregelungen?

Im Zuge der Einführung der Anwendungsbestimmungen im Gesundheitsschutz hat sich gezeigt, dass persönliche Schutzausrüstung für den Pflanzenschutz nur eingeschränkt im Handel verfügbar ist. Dadurch ist die Einhaltbarkeit von Auflagen, die den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben, erschwert. Das BVL arbeitet gegenwärtig mit Herstellern von Schutzausrüstung daran, die Verfügbarkeit zu verbessern.

Um diesen Übergang für alle Beteiligten sinnvoll und vertretbar zu gestalten, haben sich die für Kontrollen zuständigen Behörden in den Ländern abgestimmt, die Anwender zunächst intensiv zu informieren und zu beraten. Kontrollen werden mit Augenmaß durchgeführt und Verstöße im Ermessen der zuständigen Überwachungsbehörden geahndet.

Wo findet man aktuelle Informationen zu geltenden Auflagen und Anwendungsbestimmungen?

Das BVL bietet im Internet ein Verzeichnis zugelassener Pflanzenschutzmittel an. Diese Datenbank wird monatlich aktualisiert und enthält Informationen zu allen mit der Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmungen und Kennzeichnungsauflagen.

Die Informationen auf dem Etikett eines Pflanzenschutzmittels oder in der Gebrauchsanleitung können veraltet sein. Um sicher zu stellen, dass die aktuell geltenden Vorschriften beachtet werden, wird die Nutzung dieses Informationsangebotes des BVL dringend empfohlen.

Alternativ kann der Hersteller des Pflanzenschutzmittels kontaktiert werden, um Informationen zu den aktuellen Regelungen zu erhalten.

Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden

Gemäß einer Bekanntmachung des BVL im Bundesanzeiger müssen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Mindestabstände zu Flächen eingehalten werden, die von unbeteiligten Personen genutzt werden. Die Mindestabstände betragen zwei Meter bei der Behandlung von Flächenkulturen und fünf Meter bei der Behandlung von Raumkulturen. Hier beantwortet das BVL Fragen, die sich bei der praktischen Umsetzung dieser Vorschrift ergeben.

Warum sind Mindestabstände einzuhalten?

Vor der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels prüfen die Behörden, welchen Belastungen unbeteiligte Dritte im ungünstigsten Fall ausgesetzt sein können, und ob diese Belastung ein gesundheitliches Risiko darstellt. Dazu werden Modellrechnungen durchgeführt, die die Aufnahme über die Haut und die Atemwege bei Erwachsenen und Kindern abschätzen. Diese Modelle liefern jedoch nur für Abstände ab zwei Metern in Flächenkulturen bzw. fünf Metern in Raumkulturen zuverlässige Ergebnisse. Für geringere Abstände kann deshalb nicht beurteilt werden, ob ein gesundheitliches Risiko besteht oder nicht. Das hat zur Folge, dass die Zulassung der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels als Spritz- und Sprühanwendung diesen Bereich nicht umfasst. Die Anwendung ist dort nicht erlaubt.

Welcher Mindestabstand muss bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln eingehalten werden?

Die Mindestabstände gelten für die Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln. Entscheidend ist dabei die Ausrichtung der Düsen: Bei der Anwendung senkrecht nach unten beträgt der Abstand mindestens 2 m. Das gilt z. B. auch für die Anwendung von Herbiziden in Obstkulturen und im Weinbau. Bei seitwärts gerichteter Anwendung beträgt der Mindestabstand 5 m.

Sind Abstände von zwei bzw. fünf Metern zum Schutz unbeteiligter Dritter immer ausreichend?

Nicht unbedingt. Sollten die Modellrechnungen bei einem Pflanzenschutzmittel ergeben, dass bei diesen Abständen ein unvertretbares Gesundheitsrisiko besteht, setzt das BVL mit der Zulassung Anwendungsbestimmungen fest, die größere Abstände und/oder den Einsatz abdriftmindernder Anwendungstechnik vorschreiben.

Welche Flächen fallen unter diese Mindestabstandsregelungen?

Die Bekanntmachung des BVL nennt Grundstücke mit Wohnbebauung, privat genutzte Gärten sowie Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Unter letzteren versteht das Pflanzenschutzgesetz insbesondere öffentliche Parks und Gärten, öffentlich zugängliche Sportplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Zu diesen Flächen sind die Mindestabstände auch dann einzuhalten, wenn sich dort zum Zeitpunkt der Anwendung keine Personen aufhalten.

Welcher Abstand ist von Wegen einzuhalten, die von der Öffentlichkeit genutzt werden?

Öffentliche Wege können zwar von Spaziergängern und Radfahrern passiert werden. Diese Nutzung ist aber nicht vergleichbar mit der Nutzung eines privaten Gartens oder einer Liegewiese. Deshalb ist hier nicht unbedingt ein Mindestabstand zum Weg einzuhalten, sondern es ist sicherzustellen, dass unbeteiligte Dritte nicht in den Bereich der Mindestabstände gelangen. Dies kann auch durch eine zeitweilige Absperrung erreicht werden.

Welche Regelung gilt für die Anwendung mit handgeführten Spritzgeräten?

Hierfür gelten grundsätzlich dieselben Mindestabstände, also zwei Meter für das Spritzen senkrecht nach unten und 5 Meter beim Spritzen zur Seite. Dabei ist zu beachten, dass ein Anwender, der sich auf Höhe des Mindestabstandes von 2 bzw. 5 Metern befindet nur Pflanzen jenseits des Mindestabstandes behandeln darf.

Gilt der Mindestabstand auch für Anwendungen im Haus- und Kleingarten?

Nein, Zulassungen im Haus- und Kleingartenbereich werden grundsätzlich nur erteilt, wenn von einem geringen Risiko im Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel ausgegangen werden kann. Darüber hinaus werden im Regelfall weitaus geringere Mengen ausgebracht, so dass Mindestabstände zu Nachbargärten oder öffentlichen Flächen hier nicht erforderlich sind.

Sind Übergangsfristen für Pflanzenschutzmittel vorgesehen, die vor der Aktualisierung der Bewertungspraxis zugelassen wurden?

Nein. Im Sinne einheitlicher Regelungen gelten die aktualisierten Mindestabstände ohne Einschränkung.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich den Verdacht habe, dass die Mindestabstände nicht eingehalten werden?

Zuständig für Kontrollen im Pflanzenschutz sind die Dienststellen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes. Bei Verdacht auf einen möglichen Verstoß gegen die Mindestabstandsregelungen wenden Sie sich bitte an die für Ihr Bundesland benannte Behörde. Ihre Mitteilung sollten Sie durch Bilder, Videomitschnitte oder sonstige Beobachtungen unterstützen.

Welche Maßnahmen können behördlicherseits ergriffen werden, wenn Anwender die Mindestabstände nicht einhalten?

Die Dienststellen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes können im Einzelfall prüfen, ob ein Anwender gegen rechtliche Vorschriften verstößt. Wenn es nötig ist, können sie anordnen, dass der Anwender bestimmte Maßnahmen ergreift.