1. Was ist der Unterschied zwischen der Datenerhebung, Datenerfassung, Mitteilung und Meldung?
Die Datenerhebung erfolgt in der Tierarztpraxis durch die Dokumentation der von Ihnen angewendeten, abgegebenen oder verschriebenen (zur Einlösung in der Apotheke) antibiotischen Arzneimittel. Dies erfolgt größtenteils oder komplett bereits durch die Eintragung der jeweiligen Behandlung in die Patientenkartei (in der Software oder auf Papier).
Die Datenerfassung umschreibt das Sammeln und Auswerten der Daten, die von Ihnen erhoben, d.h. dokumentiert, und gemeldet wurden. Die Erfassung der Antibiotikaverbrauchsmengen ist Aufgabe des BVL.
Die Begriffe Meldung und Mitteilung werden im Zusammenhang mit der Verbrauchsmengenerfassung synonym verwendet und umschreiben die Übermittlung an oder die Eingabe in die Tierarzneimitteldatenbank (TAM DB) der HI-Tier.
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2. Wer muss die Daten erheben und melden?
Die Daten für die Antibiotikameldungen müssen von Tierärztinnen, Tierärzten oder von ihnen beauftragten Dritten erfasst und elektronisch gemeldet werden. Meldet ein Dritter die Daten an die HI-Tier Datenbank, muss eine sogenannte „Tierarzterklärung“ ausgefüllt werden.
Vor dem Hintergrund, dass für die Meldung an die Europäische Arzneimittel-Agentur (European Medicines Agency – EMA) eine ausreichend hohe Datenqualität vorausgesetzt wird, kommen nur professionelle Datenmeldende in Frage. Insbesondere Tierhaltende von Haus- und Hobbytieren verfügen in der Regel nicht über das erforderliche Fachwissen und die Infrastruktur, um Informationen über die angewendeten Arzneimittel korrekt weiterzugeben.
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3. Für welche Tierarten müssen die Antibiotikaverbrauchsmengen (Anwendung, Abgabe, Verschreibung zur Einlösung in der Apotheke) erhoben werden?
Laut Art. 15 Delegierte Verordnung (EU) 2021/578 kann die Datenerhebung in den folgenden drei Stufen erfolgen:
- Stufe 2: Beginnend mit dem Jahr 2026 kommt die Erhebung der Verbrauchsmengen für Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische (der Arten Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen), Pferde (inkl. Nicht-Schlachttiere) und der Lebensmittelgewinnung dienende Kaninchen hinzu.
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4. Müssen die Daten von allen eingesetzten Arzneimitteln mit antimikrobieller Wirkung erhoben werden?
Im Vergleich zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln umfassen die antimikrobiell wirksamen Arzneimittel neben den Antibiotika auch Virostatika, Antimykotika und Antiprotozoika.
In den EU-Verordnungen wird immer der Passus „antimikrobiell wirksame Arzneimittel“ verwendet; in Deutschland sind allerdings derzeit nur die Arzneimittel meldepflichtig, die eine antibiotische Wirkung haben.
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5. Welche Daten müssen ab wann erhoben bzw. gemeldet werden?
Da es eventuell im neuen TAMG Unterschiede bei den zu meldenden Daten zwischen den Tierarten der einzelnen Stufen geben wird, werden die erforderlichen Daten je Stufe erläutert. Zudem kann hier keine abschließende Aufstellung gemacht werden, da der Gesetzgebungsprozess zur Änderung des TAMG noch nicht abgeschlossen ist (Stand April 2025).
5.1 Stufe 1: Rinder, Schweine, Hühner und Puten
Für die Tierarten der 1. Stufe müssen gemäß § 56 TAMG folgende Daten seit dem 01. Januar 2023 erhoben und jeweils bis zum 14. Juli (erstes Kalenderhalbjahr des betreffenden Jahres) und zum 14. Januar (zweites Kalenderhalbjahr des Vorjahres) gemeldet werden:
- UPD-Package Identifier (UPD-PI) - (Nr. 4, Anhang II, VO (EU) 2022/209): Alternativ kann die Packungs-ID übermittelt werden (nachträgliche Konvertierung zum UPD-PI)
- Zulassungsnummer - (Nr. 5, Anhang II, VO (EU) 2022/209): Bezugsnummer der nationalen Arzneimitteldatenbank
- Arzneimittelbezeichnung - (Nr. 6, Anhang II, VO (EU) 2022/209): Name des Arzneimittels
- Packungsgröße - (Nr. 9, Anhang II, VO (EU) 2022/209): größtenteils automatisiert, kann aus der Packungsidentifikation (Packungs-ID o. UPD-PI) abgeleitet werden
- Insgesamt angewendete, abgegebene oder verschriebene (zur Einlösung in der Apotheke) Menge des Arzneimittels: Eintrag erfolgt mit Auswahl der dazugehörigen Einheit
- Nutzungsart des oder der behandelten Tiere
- Name der Tierarztpraxis, der Tierärztin oder des Tierarztes: Entsprechend der Stammdaten zur Betriebsnummer, die zur Anmeldung in HI-Tier erforderlich ist
- Datum der ersten Anwendung, der Abgabe oder der Verschreibung (zur Einlösung in der Apotheke)
- Anzahl der Behandlungstage
- Anzahl der behandelten Tiere
- Registriernummer des tierhaltenden Betriebes (VVVO-Nr.): die Nummer wird nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh erteilt; auch als Betriebsnummer bezeichnet (in HI-Tier).
5.2 Hunde und Katzen nach aktuellem TAMG (Stand April 2025)
Für Hunde und Katzen müssen gemäß § 45 Abs. 10 TAMG seit dem 01. Januar 2025 die unten aufgeführten Daten erhoben werden, wenn Arzneimittel mit antibakterieller Wirkung bei diesen Tieren eingesetzt werden. Die Meldung muss nach aktuellem TAMG bis zum 28. Januar 2026 erfolgen. Da jedoch eine Verschiebung der Meldefrist für die Antibiotikadaten von Hunden und Katzen auf das Jahr 2030 geplant ist (letzter Entwurf des Gesetzes zur Änderung des TAMG), wird empfohlen mit der Meldung zu warten. Die Datenerhebung der notwendigen Parameter erfolgt in der Praxis in der Regel bereits durch die Dokumentation der Behandlung, die zum einen aufgrund von Anforderungen anderer rechtlicher Vorgaben notwendig ist (z.B. Verschreibung bei Abgabe von Antibiotika) und sich zum anderen durch praxisorganisatorische Erfordernisse ergibt (z.B. Eintrag der Menge für die Rechnungsstellung).
Erforderliche Angaben (gemäß § 69 Abs. 3 TAMG):
- Zulassungsnummer: Bezugsnummer der nationalen Arzneimitteldatenbank
- Arzneimittelbezeichnung: Name des Arzneimittels
- Insgesamt angewendete, abgegebene oder verschriebene (zur Einlösung in der Apotheke) Menge des Arzneimittels: Eintrag erfolgt mit Auswahl der dazugehörigen Einheit
- Tierart des oder der behandelten Tiere
- Name der Tierarztpraxis, der Tierärztin oder des Tierarztes: Entsprechend der Stammdaten zur Betriebsnummer, die zur Anmeldung in HI-Tier erforderlich ist
- Anzahl der Behandlungstage
- Dosierung
- Anzahl der behandelten Tiere
- Gewicht des behandelten Tieres.
Das „Datum der ersten Anwendung, der Abgabe oder der Verschreibung“ ist nach aktuellem TAMG für Hunde und Katzen nicht verpflichtend mitzuteilen. Demnach wäre eine Meldung von aggregierten Daten möglich. Das bedeutet in den meisten Fällen, dass die einzelnen vorliegenden Behandlungsdaten nachträglich aufsummiert (aggregiert) werden würden. Es muss jedoch gewährleistet werden, dass eine Zuordnung des Datensatzes zum Halbjahr möglich ist (systemrelevante Gründe der TAM-DB). Daher wird empfohlen, entweder das jeweilige Datum der Abgabe, der ersten Anwendung oder Verschreibung (zur Einlösung in der Apotheke) zu übermitteln oder den letzten Tag der Periode, für die die Datensätze aggregiert wurden. Z.B. wäre dies das Datum des jeweiligen Samstages/Sonntages, wenn pro Woche aggregiert wird.
Eine aggregierte Datenmeldung hat allerdings zur Folge, dass zum einen die Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit/Richtigkeit und auch die Korrektur von Fehlern erschwert sind und zum anderen eine Validierung der Datenqualität nur noch eingeschränkt möglich ist.
5.3 Stufe 2 und 3 gemäß derzeitigem Entwurf zum Änderungsgesetz des TAMG (April 2025)
Hier kann keine abschließende Ausführung erfolgen, da die Details zur Meldeverpflichtung derzeit nur im Gesetzentwurf vorliegen.
Die Stufe 2 umfasst folgende Tierarten: Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische (Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen), Pferde (inkl. Nicht-Schlachttiere) und der Lebensmittelgewinnung dienende Kaninchen. Die Antibiotikaverbrauchsmengen für diese Tierarten müssen ab dem 01. Januar 2026 erhoben und erstmals bis zum 14. Januar 2027 gemeldet werden.
In der Stufe 3 sind Hunde, Katzen und Pelztiere (in Deutschland derzeit nicht relevant) enthalten. Für Hunde und Katzen müssen laut dem letzten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des TAMG die Daten ab dem 01. Januar 2029 erhoben und erstmals bis zum 14. Januar 2030 gemeldet werden.
Folgende Daten sind gemäß § 61a des letzten Entwurfs zum TAMG (BT-Drucksache 20/145146) meldepflichtig:
- UPD-Package Identifier (UPD-PI) - (Nr. 4, Anhang II, VO (EU) 2022/209): Alternativ kann die Packungs-ID übermittelt werden (nachträgliche Konvertierung zum UPD-PI)
- Zulassungsnummer - (Nr. 5, Anhang II, VO (EU) 2022/209): Bezugsnummer der nationalen Arzneimitteldatenbank
- Arzneimittelbezeichnung - (Nr. 6, Anhang II, VO (EU) 2022/209): Name des Arzneimittels
- Packungsgröße - (Nr. 9, Anhang II, VO (EU) 2022/209): größtenteils automatisiert, kann aus der Packungsidentifikation (Packungs-ID o. UPD-PI) abgeleitet werden
- Insgesamt angewendete, abgegebene oder verschriebene (zur Einlösung in der Apotheke) Menge des Arzneimittels: Eintrag erfolgt mit Auswahl der dazugehörigen Einheit
- Tierart des oder der behandelten Tiere
- Name der Tierarztpraxis, der Tierärztin oder des Tierarztes: Entsprechend der Stammdaten zur Betriebsnummer, die zur Anmeldung in HI-Tier erforderlich ist.
- Daten, die optional übermittelt werden können:
- Datum der ersten Anwendung, der Abgabe oder der Verschreibung (zur Einlösung in der Apotheke)
- Anzahl der Behandlungstage
- Anzahl der behandelten Tiere.
Diese Daten werden in der Regel (u.a. aufgrund anderer Vorschriften) bei dem Eintrag der Behandlung erhoben. Für die Auswertung der Daten liefern diese Informationen einen entscheidenden Mehrwert, da mit den zusätzlichen Parametern falsch eingetragene Werte (z.B. versehentliche Auswahl der Einheit kg statt g) erkannt und aus dem Datensatz entfernt werden können. Somit kann die Übermittlung von falsch hohen Antibiotikaverbrauchsmengen an die EMA verhindert werden.
Auch für eine nachträgliche Korrektur und zur Zuordnung der Daten seitens der Meldenden sind diese Daten, insbesondere das Datum, wichtig. Sollten die Datensätze aggregiert werden, gilt auch hier wie oben beschrieben, dass in dem Datums-Feld ein Datum eingetragen wird, das den letzten Tag der Periode definiert, auf den sich die Meldung bezieht (z.B. Samstag/Sonntag, wenn pro Woche aggregiert wird). Nur so kann sichergestellt werden, dass die erforderliche Zuordnung zum jeweiligen Halbjahr möglich ist (systemrelevante Gründe der HI-Tier).
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6. Was ist der UPD-Package Identifier (UPD-PI) und was ist die Packungs-ID?
Damit die national erhobenen und an die EMA gemeldeten Daten mit denen der anderen Mitgliedstaaten verglichen werden können, wurde sich auf EU-Ebene darauf geeinigt, dass die Daten auf Packungsebene erhoben werden. Da jedoch weder der Arzneimittelname noch die Zulassungsnummern zwischen den Mitgliedstaaten identisch sind, wurde eine neue Identifikation erstellt, die für jede Packungsaufmachung in allen Ländern gleich ist - der Union Product Database Package Identifier (abgekürzt UPD-PI).
Der UPD-PI ist ein 36-stelliger Code, der aus Buchstaben und Zahlen besteht und weder auf der Verpackung noch auf der Packungsbeilage zu finden ist. Zudem ist er auch nicht öffentlich in der Produktdatenbank der Union (UPD) einsehbar.
Zur einfacheren Zuordnung wurde eine nationale Packungs-ID für jedes Präparat erstellt. Die Packungs-ID ist eine maximal 2-stellige Nummer, die für die jeweiligen Packungsgrößen des Arzneimittels und je nach den verschiedenen inneren Behältnissen (z.B. Plastikbehältnis, Blister) vergeben wurde. Bei der Datenmeldung kann entweder die Packungs-ID (nachträgliche Zuordnung zur richtigen UPD-PI) oder direkt die UPD-PI übermittelt werden.
Sie finden sowohl die Packungs-ID als auch den UPD-PI in der Arzneimittelliste, die das BVL regelmäßig aktualisiert und auf folgender Webseite zum Download bereitstellt: www.bvl.bund.de/VMR_Arzneimittelliste
Auch in der Tierarzneimitteldatenbank (TAM-DB) der HI-Tier sind beide Daten hinterlegt und können mit Hilfe der Packungsbeschreibung ausgewählt werden.
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7. Für welche Arzneimittel müssen die Daten erhoben werden?
Die mitteilungspflichtigen Arzneimittel werden für die Tierarten der 1. Stufe im § 56 Abs. 1 TAMG definiert (Nummer 3 und 4 Absatz 1 bis 5 und Absatz 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578). Diese Definition wird gemäß dem letzten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des TAMG (Stand April 2025) auch für die weiteren Tierarten (2. und 3. Stufe) übernommen.
Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 werden die obligat und fakultativ zu meldenden Arzneimittel in Form von ATC-/ATCvet-Codes aufgelistet. Die ATC (Anatomical Therapeutic Chemical) Klassifikation der WHO ordnet pharmakologische Wirkstoffe aufgrund ihrer Eigenschaften/Wirkweisen (z.B. Zielorgan) in ein bestimmtes System ein.
Nach dem aktuellen TAMG (Stand April 2025) müssen seit dem 01. Januar 2025 die bei Hunden und Katzen eingesetzten Mengen von allen antibiotisch wirksamen Arzneimitteln erhoben werden.
Die Listen, in denen die mitteilungspflichtigen Präparate enthalten sind, können Sie sowohl auf der folgenden Webseite der HI-Tier herunterladen (https://www.hi-tier.de/Entwicklung/Konzept/Sonstiges/TAM002.htm#download) als auch auf dieser BVL Webseite (www.bvl.bund.de/VMR_Arzneimittelliste). Bitte beachten Sie, dass sich die Formate zwar etwas unterscheiden, jedoch alle erforderlichen Daten enthalten sind.
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8. Wie werden die Daten erhoben bzw. dokumentiert?
Direkt in der Praxissoftware: in der digitalen Patientenkartei des Tieres durch die Eintragung der Behandlung. Die Eingabemasken sind abhängig von der jeweiligen Praxissoftware und dem Stand der Umsetzung. BVL und die Datenbankbetreiber stehen in regelmäßigem Austausch und stellen aktuelle Informationen für die Softwarehersteller/-anbieter bereit, damit die Anforderungen umgesetzt werden können. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Anbieter.
In eigenen Dokumentationslisten als Vorlage für die Übertragung in das HI-Tier Meldeportal: bitte beachten Sie, dass solche Listen nur für die eigene Dokumentation verwendet werden können und nicht direkt an die HI-Tier Datenbank verschickt oder dort hochgeladen werden können.
In der vom BVL bereitgestellten Excel-Arzneimittelverwendungsdatei: In dieser regelmäßig angepassten Excel-Datei gibt es verschiedene Tabellenblätter, in denen Sie zum einen die Arzneimittellisten finden und zum anderen z.B. monatlich Ihre Daten mit Unterstützung der Listen dokumentieren können. Die Datei können Sie auf der BVL-Verbrauchsmengenerfassungs-Webseite unter dem Bereich „Hilfestellungen“ herunterladen (www.bvl.bund.de/verbrauchsmengenerfassung).
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9. Wohin und wie werden die Daten gemeldet?
Als Datenverwalter und -empfänger fungiert das BVL, jedoch werden die Daten nicht direkt an das BVL übermittelt, sondern in der Tierarzneimitteldatenbank (TAM-DB) der HI-Tier gesammelt. An die HI-Tier werden somit die erhobenen Daten aus den Tierarztpraxen übermittelt. Über folgende Wege können die Daten gemeldet werden:
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10. Wie sieht so eine Meldung aus? Gibt es eine Testseite?
Um die Antibiotikameldungen zu testen, können Sie das HI-Tier-Testsystem https://www3.hi-tier.de/hittest/login.asp verwenden. Bitte nutzen Sie zur Anmeldung die Betriebsnummer einer Test-Tierarztpraxis mit der Nummer „09 000 000 0085“ und der PIN „Aaaa$900085“. Die Meldung können Sie im „Auswahlmenü Tierarzneimittel / Antibiotika (TAM)“ unter „Eingabe Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen (Pflichtmeldung nach TAMG, Version 2023)“ vornehmen. So können Sie das System testen, um sich mit der Anwendung vertraut zu machen.
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11. Wie kann ich mich bei der HIT anmelden?
Die Authentifizierung des Nutzers bei der Anmeldung erfolgt über die Betriebsnummer (BNR) und die zugehörige Persönliche Identifizierungs-Nummer (PIN) bzw. das persönliche Passwort, die Sie von der zuständigen Behörde bzw. Regionalstelle des jeweiligen Bundeslandes, in dem Ihre Praxis sitzt, erhalten. Eine Übersicht der Kontaktstellen (im oberen Bereich für die BNR und unten für die PIN) finden Sie unter diesem Link:
https://www4.hi-tier.de/ads-adress.html
Betriebstyp: Bei der Vergabe wird für Sie ein bestimmter Betriebstyp eingetragen, der regelt, welche Menüpunkte sie sehen bzw. bearbeiten können. Sollten Sie bereits eine BNR für andere Zwecke haben und können nicht auf das TAM DB Menü zugreifen, können Sie eine Betriebstyp-Änderung bei Ihrer zuständigen Adressdatenstelle beantragen.
Mitbenutzer: Sollten in Ihrer Praxis mehrere Personen die Meldungen durchführen, können Sie weitere Personen als Mitbenutzer bei Ihrer Adressdatenstelle registrieren. Diese Person wird unter Ihrer BNR geführt und bekommt eine eigene Mitbenutzernummer und PIN. Vor der Anmeldung müssen Sie unten auf der Einstiegsseite "Benutzer- und Programmprofil" anklicken und dort bei Anmeldeart "1 Betriebsnummer und Mitbenutzerkennung" wählen und abspeichern. Bei der nächsten Anmeldung erhalten Sie ein zusätzliches Feld, in dem dann die persönliche Mitbenutzernummer und die dazugehörige PIN eingegeben werden kann. Es ist in der HI-Tier nicht erlaubt, dass mehrere Benutzer mit derselben Kennung und PIN arbeiten.
Bitte beachten Sie dazu die Hinweise zu Doppelanmeldung auf den HI-Tier Hilfeseiten: https://www4.hi-tier.de/Entwicklung/Konzept/Sonstiges/hinweis002.htm
Detaillierte Informationen dazu finden Sie auch auf der FAQ-Seite der HI-Tier: https://www4.hi-tier.de/HitCom/hilfe/faq.asp
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12. Welche Meldeelemente müssen an HI-Tier übermittelt werden? (Wichtig für die Softwareprogrammierung)
Eine Übersicht der Meldeelemente finden Sie auch auf den Hilfeseiten der HI-Tier. Die Erklärung der Abkürzungen in HI-Tier wird hier aufgelistet und erläutert, ob das jeweilige Meldeelement zwingend übermittelt werden muss oder nicht (auch in Abhängigkeit der Stufen/Tierarten):
- BNR15: Betriebsnummer des Urhebers – Tierarzt o. Tierärztin bzw. beauftragter Dritter; Angabe erforderlich
- BNR15_TA: Für die Meldung verantwortlicher Tierarzt o. Tierärztin; Angabe erforderlich; i.d.R. identisch mit BNR15
- BNR15_HA: Betriebsnummer Tierhalter oder Tierhalterin (Registriernummer nach VVVO); Angabe erforderlich bei Daten für Tierarten der 1. Stufe; kann leer bleiben für die Tierarten der 2. und 3. Stufe
TAM_PERIOD (Kalenderhalbjahr): zwingend erforderlich (systemrelevante Gründe), kann bei Angabe des Datums der ersten Anwendung, Abgabe oder Verschreibung abgeleitet werden.
Wird jedoch KEIN Datum gemeldet, muss das Halbjahr angegeben werden
- TAMX_AWDAT: Datum der ersten Anwendung, Abgabe oder Verschreibung; werden die Daten aggregiert (addiert) gemeldet (derzeit für Hunde und Katzen möglich), sollte dieses Datum den letzten Tag der Meldeperiode definieren (z.B. Samstag/Sonntag bei wöchentlicher Aggregation). Es wird jedoch dringend empfohlen ein genaues Datum zu liefern (Erkennung der Datensätze, z.B. bei Korrekturen)
- TAMX_LFNR(Laufende Nummer): wichtig, um Datensätze, die im „Primary Key“ (PK) ansonsten identisch sind, unterscheiden zu können, noch wichtiger bei aggregierten Datensätzen. Wird das Feld leer gelassen bzw. keine laufende Nummer übermittelt, wird automatisch vom System hochgezählt (nach Nutzerbestätigung)
- TAMB_FORM: Nutzungsart bzw. Tierart; Angabe erforderlich; in HI-Tier ist eine Liste mit den Codes für die jeweilige Tierart bzw. Nutzungsart hinterlegt bzw. kann diese direkt im Drop-down in der Meldemaske ausgewählt werden
- TAMX_TIANZ: Anzahl behandelter Tiere; Angabe für Tierarten der 1. Stufe erforderlich; kann möglicherweise leer bleiben für die neuen Nutzungsarten (in Abhängigkeit der Änderung des TAMG)
- TAMX_BEHAT: Behandlungstage; Angabe erforderlich für Tierarten der 1. Stufe und derzeit für Hunde und Katzen; kann entsprechend des Änderungsgesetz zum TAMG möglicherweise leer bleiben für die Tierarten der 2. und 3. Stufe; wenn leer, wird Wert intern automatisch mit -1 als Platzhalter ergänzt
- TAMX_AWMEN: Menge des Arzneimittels; Angabe erforderlich, unabhängig davon ob abgegeben, angewendet oder verschrieben wurde
- TAMX_AW_ME: Maßeinheit; Angabe erforderlich; sollte passend zur Packungsgröße verwendet werden
- TAMA_NAME: Arzneimittelname; Angabe erforderlich, kann jedoch aus der ENR automatisch ergänzt werden
- TAMA_ZNR: Zulassungsnummer; Angabe erforderlich, kann jedoch, wenn die ENR geliefert wird, vom System automatisch ergänzt werden
TAMA_ENR: Eingangsnummer; sollte statt ZNR und Name geliefert werden (diese ist in den Arzneimittellisten hinterlegt); sollte das Feld leer bleiben bei der Übermittlung, muss ZNR oder Name angegeben werden und die ENR wird abgeleitet
- => Hinweis: bei Parallelvertrieben ist die ENR zwingend notwendig
- TAMA_PID: Packungs-ID; Angabe erforderlich, sofern keine UPD-PI übermittelt wird
- TAMA_UPD: Union Product Database Package Identifier (UPD-PI): in den Arzneimittellisten hinterlegt; das Feld kann leer bleiben, sofern die ENR und Packungs-ID gemeldet werden, kann dann abgeleitet werden.
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13. Wie kann ich eine Meldung für Tierarten der 1. Stufe vornehmen, wenn noch keine VVVO-Nr. für den zu meldenden Betrieb vorhanden ist?
Sollten Sie Antibiotikaverbrauchsmengen für Rinder, Schweine, Hühner und Puten (Stufe 1) für einen Betrieb melden, für den noch keine VVVO-Nummer (Registriernummer) angelegt worden ist (z.B. bei Hobby-Haltungen), kann technisch auch eine „0“ im Feld „BNR15_HA“ zur Speicherung des Datensatzes eingegeben werden.
Dies stellt jedoch lediglich eine Übergangslösung dar und ersetzt die VVVO-Nummer nicht dauerhaft. Diese muss durch den Haltenden von Tierarten, die in § 26 der Viehverkehrsverordnung aufgeführt sind, umgehend beantragt werden.
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14. Was bedeutet die Einheit „Stück“?
In der Meldemaske gibt es unter der Einheit der angewendeten, abgegebenen oder verschriebenen Menge die Möglichkeit, die Einheit „Stück“ auszuwählen. Diese kann beispielsweise ausgewählt werden, wenn Tierarzneimittel, die aus mehreren Packungsbestandteilen bestehen, gemeldet werden.
Wichtig ist, dass sich die Angabe „Stück“ auf das kleinste innere Behältnis bezieht: Bei Tierarzneimitteln
- in Tablettenform bezieht sich 1 Stück auf eine Tablette,
- die als Spray vorliegen, bezieht sich 1 Stück auf eine Spraydose,
- zur intramammären Anwendung bezieht sich 1 Stück auf einen Euterinjektor,
- die zusammengesetzt sind, bezieht sich 1 Stück auf eine (Durchstech-)Flasche.
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15. Wie melde ich Sammel-Behandlungen großer Mengen eines Arzneimittels aus verschiedenen Verpackungen / Gebinden?
Es kann (vor allem im Geflügelbereich) vorkommen, dass eine große Anzahl von Tieren auf einmal behandelt wird. Dabei werden gegebenenfalls mehrere unterschiedliche Umverpackungen oder Gebinde desselben Arzneimittels zusammen verwendet. Somit wäre bei der Meldung zwar der Arzneimittelname gleich, die jeweilige Packungs-ID jedoch nicht. In einem solchen Fall müssen mehrere Meldezeilen (eine Zeile pro Packungs-ID) eingegeben werden. Dabei ist es wichtig, die Anzahl der behandelten Tiere auf die insgesamt verwendete Menge aufzuteilen.
Beispiel: Behandlung eines Betriebs mit 5000 aufgestallten Puten mit insgesamt 5 kg des Tierarzneimittels X. Die 5 kg wurden entnommen aus Gebinde A (Packungs-ID 3 mit 1 x 4 kg) und Gebinde B (Packungs-ID 1 mit 1 x 1 kg).
Die Meldung würde aus zwei Datensätzen bestehen: Mit 4 kg von Tierarzneimittel X mit Packungs-ID 3 wurden 4000 Tiere behandelt und mit 1 kg von Tierarzneimittel X mit Packungs-ID 1 wurden 1000 Tiere behandelt.
16. Wie melde ich abgegebene, angewendete oder verschriebene Mengen? Wie melde ich abgegebenen Teilmengen und gehe ich mit einer Weiterverschreibung von Arzneimitteln aus einer vorhergehenden Behandlung (Arzneimittel wurde bereits abgegeben) um?
In den folgenden Beispielen werden die Abkürzungen TA für die betriebsbetreuende Tierärztin oder den betriebsbetreuenden Tierarzt oder beauftragte Dritte, TH für die Tierhalterin oder den Tierhalter und BT für Behandlungstage verwendet.
Bei Abgabe einer Gesamtmenge (z.B. eine Flasche à 50 ml) von Tierarzneimittel X durch TA an TH, zur Anwendung der gesamten Flasche durch TH
- => meldet der TA 1 x 50 ml (mit entsprechender Packungs-ID für eine 50 ml Flasche).
Bei Abgabe einer Teilmenge (z.B. 1 Blister à 10 Tabletten aus einer Packung mit 3 Blistern à 10 Stück) von Tierarzneimittel Y durch TA an TH zur Anwendung dieser Teilmenge durch TH
- => meldet der TA: 1 x 10 Stück (mit entsprechender Packungs-ID der Packung mit 3 Blistern).
Bei initialer Anwendung einer Teilmenge von 10 ml (aus einer 20 ml Flasche) von Tierarzneimittel Z durch TA und Abgabe der verbliebenen Teilmenge von 10 ml (aus derselben Flasche) zur Fortführung der Therapie durch TH am nächsten Tag
- => meldet TA entweder einen Datensatz mit Angabe der Gesamtbehandlungstage: 1 x 20 ml (plus weitere Angaben) und 2 BT
oder zwei Datensätze: jeweils 10 ml als Arzneimittelmenge (plus weitere Angaben) und am ersten Tag 0 BT und am zweiten Tag 2 BT (als Gesamtbehandlungstage).
- Bei Abgabe einer Gesamtmenge (z.B. eine Flasche à 40 ml) von Tierarzneimittel X durch TA an HA zur Anwendung einer Teilmenge von 30 ml aus dieser Flasche durch HA und 10 ml verbleiben im Betrieb. In diesem Fall meldet TA eine Abgabe von 40 ml mit den entsprechenden BT (plus weiteren Angaben).
- die verbliebene Menge wird nach Ablauf der Haltbarkeit verworfen oder
- kann im Zuge einer folgenden Untersuchung durch TA über eine „Weiterverschreibung“ verbliebener Mengen eingesetzt werden; hierzu sind unter Angabe des bereits vormals verschriebenen oder abgegebenen Präparates und dessen Packungs-ID die Gesamtmenge "0" sowie die Anzahl der behandelten Tiere und die Behandlungstage zu melden.
- Sonderfall Tierarzneimittel, die bei entsprechender Dosierung auch eine Langzeitwirkung (One Shot oder Long acting) haben:
- eine getrennte Mitteilung der Behandlungstage an HI-Tier nach Anwendung und Abgabe kann zu einer höheren betrieblichen Therapiehäufigkeit führen (gilt nur für Tiere, die in das Antibiotikaminimierungskonzept fallen);
- es muss sichergestellt werden, dass die Behandlungstage als "Gesamtbehandlungstage" eintragen werden, damit die betriebliche Therapiehäufigkeit korrekt berechnet werden kann; eine getrennte Eingabe der Anwendung und der Abgabe aus der Praxissoftware mit aufgesplitteter Angabe der Behandlungstage kann in HI-Tier nicht nachträglich zusammengeführt werden;
- Meldung erfolgt im Idealfall als ein Datensatz mit Angabe der gesamten Menge, die angewendet und abgegeben wird und der Gesamtbehandlungstage (entsprechend der Langzeitwirkung und Anwendung);
- sollten die Meldung getrennt nach Anwendungsmenge und Abgabemenge erfolgen, muss bei einem Datensatz 0 BT und beim anderen die Gesamtbehandlungstage angegeben werden.
17. Wo sind weitere Informationen zu finden?
Informationen und Hilfestellungen zu den Antibiotikameldungen finden Sie auf folgender Webseite des BVL: www.bvl.bund.de/verbrauchsmengenerfassung
Aktuelle Informationen rund um die Antibiotikameldungen können Sie auf unserer Newstickerseite nachlesen: www.bvl.bund.de/tam-antibiotika-news
Hier finden Sie ein Anleitungsvideo für die Online-Meldung in die TAM DB der HI-Tier: https://video.hi-tier.de/tam_tierarzt.html
Allgemeine Informationen zur TAM DB und zu den Änderungen werden unter https://www.hi-tier.de/infoTA.html veröffentlicht.
Auf der Website der HI-Tier finden Sie im Entwicklungsbereich insbesondere technische Informationen (bzgl. Schnittstellen und Softwareentwicklung- bzw. Anpassung): https://www.hi-tier.de/Entwicklung/Konzept/Sonstiges/TAM002.htm
Das BVL stellt alle erforderlichen Daten (wie Zulassungsnummer, Packungsgröße, Packungsbeschreibung, UPD-Package Identifier bzw. Packungs-ID) in regelmäßig aktualisierten Arzneimittellisten bereit. Diese Listen können Sie sowohl auf der Webseite der HI-Tier herunterladen (https://www.hi-tier.de/Entwicklung/Konzept/Sonstiges/TAM002.htm#download) als auch auf der BVL Webseite (www.bvl.bund.de/VMR_Arzneimittelliste). Bei der Arzneimittelliste auf der BVL Seite sind beide Listen in einer vereint worden und es gibt weniger Datenfelder. Nichts desto trotz sind alle erforderlichen Daten enthalten.
Zögern Sie nicht, uns bei weiteren Fragen direkt unter folgender E-Mail-Adresse zu kontaktieren: verbrauchsmengenerfassung@bvl.bund.de
Anhang
Tabelle 1 - Welche Nutzungsarten werden bei den vier Tierarten Rind, Schwein, Huhn und Pute unterschieden?
Auflistung der Nutzungsarten, für die seit dem 1. Januar 2023 nach dem Tierarzneimittelgesetz die Verbrauchsmengen antibiotischer Arzneimittel erfasst werden müssen.
Nutzungsart | Erläuterungen |
---|
Rinder
|
---|
Milchkühe* | Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung |
Kälber, Zukauf* | nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten |
Mastrinder | zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten |
sonstige Rinder | Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind |
Kälber, eigene Aufzucht | auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten |
Rinder im Transit | Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden |
Schweine
|
---|
Saugferkel* | nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird |
Ferkel unter 30 kg* | Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg |
Mastschweine* | zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg |
Zuchtschweine* | zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung |
sonstige Schweine | nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg |
Schweine im Transit | Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden |
Hühner
|
---|
Masthühner* | zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres |
Legehennen* | zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb |
Junghennen* | zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis zur Aufstallung im Legebetrieb |
Hühner-Eintagsküken | Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport |
sonstige Hühner | Hühner, die weder Masthühner, Legehennen, Junghennen noch Eintagsküken sind |
Puten
|
---|
Mastputen* | zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres |
Puten-Eintagsküken | Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport |
sonstige Puten | Puten, die weder Mastputen noch Eintagsküken sind |
*Nutzungsarten, bei denen die Arzneimittelverwendungen für die Ermittlung der Therapiehäufigkeiten verwendet werden, sofern festgelegte Bestandsgrößen überschritten worden sind. |